
Revisionspflicht Schweiz: ordentliche oder eingeschränkte Revision
Nach Art. 727 ff. OR unterscheidet das Schweizer Recht zwei Prüfungsarten: die ordentliche Revision und die eingeschränkte Revision. Welche der beiden gilt und ob überhaupt eine Revisionspflicht besteht, hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens ab. Kleine Gesellschaften können ganz auf die Revision verzichten. Seit dem 1. Januar 2025 aber nur noch dann, wenn sie den Verzicht vor Beginn des Geschäftsjahres und mit den richtigen Unterlagen beim Handelsregisteramt anmelden.
Das Wichtigste in Kürze
- Ordentliche Revision: Pflicht, wenn zwei der drei Grössen CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden.
- Eingeschränkte Revision: der Normalfall für alle übrigen Gesellschaften. Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.
- Opting-out: möglich bei nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt und mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre oder Gesellschafter. Genau zehn Stellen sind noch zulässig.
- Neu seit 1. Januar 2025: Der Verzicht muss vor Beginn des Geschäftsjahres angemeldet werden, und der Anmeldung sind Jahresrechnung, Genehmigungsprotokoll und Verzichtserklärungen beizulegen.
- Vereine rechnen mit anderen Zahlen: dort liegen die Grenzen bei CHF 10 Mio. Bilanzsumme, CHF 20 Mio. Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen.
Zwei Revisionsarten, drei mögliche Ergebnisse
AG und GmbH müssen ihren Jahresabschluss grundsätzlich durch eine Revisionsstelle prüfen lassen. Die Art der Revision hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens ab. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der gesetzlich festgelegten Schwellenwerte überschritten, ist eine ordentliche Revision obligatorisch. Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, unterliegt das Unternehmen in der Regel einer eingeschränkten Revision gemäss Art. 727a OR, sofern es nicht von der Revisionspflicht befreit ist.
Eine ordentliche Revision kann auch freiwillig in den Statuten oder durch Beschluss der Generalversammlung vorgesehen werden. Umgekehrt dürfen kleine Gesellschaften ganz auf die Prüfung verzichten. In der Praxis führt das zu drei möglichen Ergebnissen.
| Ordentliche Revision | Eingeschränkte Revision | Verzicht (Opting-out) | |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 727 und 728 ff. OR | Art. 727a und 729 ff. OR | Art. 727a Abs. 2 OR |
| Wann | zwei von drei Grössen in zwei Jahren überschritten, Publikumsgesellschaft oder Pflicht zur Konzernrechnung | alle übrigen Gesellschaften | höchstens zehn Vollzeitstellen und Zustimmung sämtlicher Beteiligter |
| Prüfungstiefe | umfassende Prüfung, inklusive der Frage, ob ein internes Kontrollsystem existiert | Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen | keine Prüfung |
| Wer prüfen darf | zugelassener Revisionsexperte, bei Publikumsgesellschaften ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen | zugelassener Revisor | entfällt |
| Bericht an | umfassender Bericht an den Verwaltungsrat, zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung | zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung | entfällt |
Die Revisionspflicht knüpft also nicht an die Rechtsform an, sondern an die Grösse: Eine AG mit zwei Mitarbeitenden und eine AG mit 300 Mitarbeitenden stehen unter ganz unterschiedlichen Anforderungen.
Der Schritt über die Schwelle hat eine zweite Folge, die oft übersehen wird. Wer von Gesetzes wegen zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, muss nach Art. 961 OR zusätzlich eine Geldflussrechnung und einen Lagebericht erstellen und den Anhang erweitern. Welche Bestandteile die Jahresrechnung enthält, haben wir im Beitrag Finanzbuchhaltung in der Schweiz zusammengefasst.
Ordentliche Revision: wann sie Pflicht ist
Die drei Schwellenwerte
Eine ordentliche Revision ist obligatorisch, wenn zwei der folgenden drei Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
- Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
- Umsatzerlös von CHF 40 Mio.
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
Massgebend sind immer zwei Jahre hintereinander. Ein einzelnes Rekordjahr löst die ordentliche Revision also noch nicht aus. Führt die Gesellschaft ihre Rechnung nicht in Franken, gilt für die Bilanzsumme der Umrechnungskurs am Bilanzstichtag und für den Umsatzerlös der Jahresdurchschnittskurs.
Pflicht unabhängig von der Grösse
Darüber hinaus unterliegen bestimmte Unternehmen unabhängig von den Schwellenwerten stets einer ordentlichen Prüfung. Dazu gehören Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, sowie Publikumsgesellschaften. Als Publikumsgesellschaft gilt eine Gesellschaft, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Sie hat Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert.
- Sie hat Anleihensobligationen ausstehend.
- Sie trägt mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft der beiden ersten Kategorien bei.
Der dritte Punkt trifft Tochtergesellschaften, die für sich genommen klein sind. Wer zu einem kotierten Konzern gehört, rechnet diesen Beitragswert besser einmal nach, bevor er sich auf die Schwellenwerte verlässt.
Ordentliche Revision auf Verlangen oder freiwillig
Eine ordentliche Prüfung kann auch von Aktionären beantragt werden, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten. Darüber hinaus kann eine ordentliche Prüfung des Jahresabschlusses in den Statuten festgelegt oder von der Generalversammlung beschlossen werden. Dieser freiwillige Schritt heisst in der Praxis Opting-up. Er kommt vor, wenn Banken, Investoren oder eine ausländische Muttergesellschaft mehr Prüfungssicherheit verlangen, als das Gesetz vorschreibt.
Was die Revisionsstelle prüft
Im Rahmen der ordentlichen Revision prüft die Revisionsstelle insbesondere, ob:
- die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, den Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen;
- der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
- ein internes Kontrollsystem existiert;
- bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, der Vergütungsbericht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.
Beim internen Kontrollsystem prüft die Revisionsstelle nur, ob es existiert, nicht ob es wirksam ist. Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats ist ausdrücklich nicht Gegenstand der Prüfung.
Ein vollständiger Bericht mit den Ergebnissen der ordentlichen Revision muss dem Verwaltungsrat vorgelegt werden, und eine Zusammenfassung muss der Generalversammlung vorgelegt werden. Der zusammenfassende Bericht enthält die Stellungnahme zum Prüfungsergebnis, Angaben zur Unabhängigkeit, Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und die Empfehlung, die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen.
Eingeschränkte Revision: der Normalfall im Schweizer KMU
Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für eine ordentliche Revision muss das Unternehmen seinen Jahresabschluss von einem zugelassenen Revisor eingeschränkt prüfen lassen. Bei der eingeschränkten Revision beschränkt sich die Prüfung auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.
Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:
- die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht;
- der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.
Die doppelte Verneinung im Gesetzestext ist kein Zufall. Die ordentliche Revision bestätigt positiv, dass die Jahresrechnung dem Gesetz entspricht. Die eingeschränkte Revision bestätigt nur, dass dem Revisor nichts begegnet ist, was dagegen spricht. Nicht geprüft werden deshalb das interne Kontrollsystem und, bei kotierten Gesellschaften, der Vergütungsbericht.
Die Revisionsstelle legt der Generalversammlung einen schriftlichen zusammenfassenden Bericht über die Ergebnisse der eingeschränkten Revision vor. Dieser Bericht weist ausdrücklich auf die eingeschränkte Natur der Revision hin und nennt, ob der Revisor bei der Buchführung mitgewirkt oder weitere Dienstleistungen erbracht hat.
In beiden Verfahren gleich:
Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.
Verzicht auf die Revision: das Opting-out
Der Verzicht auf die Revision, in der Praxis Opting-out genannt, ist der einzige Weg, ganz aus der Revisionspflicht herauszukommen. Er steht nur kleinen Gesellschaften offen und ist an zwei Voraussetzungen und ein formelles Verfahren gebunden.
Kleine Unternehmen, die die Voraussetzung erfüllen, dass sie im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen beschäftigen und alle Aktionäre einstimmig der Befreiung zustimmen, können vollständig auf die eingeschränkte Prüfung verzichten. Für die GmbH gilt dasselbe, dort müssen sämtliche Gesellschafter zustimmen.
Das Gesetz sagt «nicht mehr als zehn Vollzeitstellen». Genau zehn Stellen sind also noch zulässig. Im Netz liest man dazu häufig «weniger als zehn Mitarbeitende», und das ist gleich doppelt falsch: Gezählt werden Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt und nicht Köpfe. Vier Personen mit je 50 Prozent Pensum ergeben zwei Vollzeitstellen, nicht vier.
Anmeldung beim Handelsregisteramt: was seit 2025 gilt
Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre. Er muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden, und der Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres muss beigefügt werden. Beide Sätze wurden mit dem Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses eingefügt und gelten seit dem 1. Januar 2025. Ein grosser Teil der Ratgeber im Netz beschreibt noch die alte Regelung, nach der die Anmeldung auch später im Jahr möglich war.
Was genau einzureichen ist, steht in Art. 62 der Handelsregisterverordnung:
- eine Erklärung, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen für die ordentliche Revision nicht erfüllt, nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und dass sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre verzichtet haben;
- in dieser Erklärung das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab dem der Verzicht gilt, sowie die Unterschrift von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats;
- die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres und das Protokoll über ihre Genehmigung;
- gegebenenfalls den Revisionsbericht über das letzte abgelaufene Geschäftsjahr;
- die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung.

Wer den Termin verpasst, kann den Verzicht erst auf das nächstfolgende Geschäftsjahr anmelden; für das laufende Jahr bleibt die eingeschränkte Revision bestehen. Bei einer Neugründung ist der Fall einfacher: Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden, eine Jahresrechnung existiert dann noch nicht.
Wer eine bestehende Gesellschaft übernimmt, schaut zuerst in den Handelsregisterauszug. Ist dort keine Revisionsstelle eingetragen, besteht ein Opting-out, und es gilt auch nach dem Eigentümerwechsel weiter. Worauf beim Kauf einer bestehenden Gesellschaft sonst zu achten ist, steht im Beitrag Kauf einer bestehenden Firma.
Zustimmung sämtlicher Aktionäre einholen
Zustimmen müssen sämtliche Aktionäre, nicht nur die an der Generalversammlung anwesenden. Das Gesetz erleichtert das Verfahren: Der Verwaltungsrat kann die Aktionäre schriftlich um Zustimmung ersuchen, dafür eine Frist von mindestens 20 Tagen ansetzen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt. Bei verstreutem oder schwer erreichbarem Aktionariat ist das der praktikable Weg.
Wie lange der Verzicht gilt
Sobald die Aktionäre auf ihr Recht auf eine eingeschränkte Prüfung verzichtet haben, gilt dieser Verzicht auch für die folgenden Jahre. Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Prüfung zu verlangen. In diesem Fall muss die Generalversammlung eine Revisionsstelle wählen.
Der Verwaltungsrat passt die Statuten an, soweit das nötig ist, und meldet dem Handelsregister die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. Wächst die Gesellschaft über zehn Vollzeitstellen hinaus, fallen die Voraussetzungen weg und sie muss wieder eine Revisionsstelle bezeichnen.
Seit 2025 greift zusätzlich eine Meldekette. Erhält das Handelsregisteramt von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat, oder bestehen andere Anzeichen, dass die Voraussetzungen für den Verzicht nicht mehr gegeben sind, fordert es die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Passiert daraufhin nichts, überweist das Amt die Sache dem Gericht. Das Gericht kann eine Frist unter Androhung der Auflösung ansetzen, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und nach den Vorschriften über den Konkurs liquidieren lassen.
Wer prüfen darf und wie unabhängig er sein muss
Zulassung durch die Revisionsaufsichtsbehörde
Revisorinnen und Revisoren unterliegen seit dem 1. Januar 2012 einer gesetzlichen Zulassungspflicht nach dem Revisionsaufsichtsgesetz. Welche Zulassung verlangt wird, hängt von der Revisionsart ab:
- eingeschränkte Revision: zugelassener Revisor
- ordentliche Revision: zugelassener Revisionsexperte
- Publikumsgesellschaften: staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen
Ob eine Person oder ein Unternehmen tatsächlich zugelassen ist, lässt sich im öffentlichen Register der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nachschlagen. Dieser Blick gehört vor die Wahl an der Generalversammlung, nicht danach.
Unabhängigkeit und der Unterschied bei der Buchführung
Die Revisionsstelle muss unabhängig handeln und ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Für die ordentliche Revision zählt das Gesetz auf, was damit unvereinbar ist: die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat, eine Beteiligung am Aktienkapital, enge Beziehungen zu Personen mit Entscheidfunktion, die Annahme wertvoller Geschenke und das Mitwirken bei der Buchführung.
Am letzten Punkt trennen sich die beiden Verfahren. Bei der eingeschränkten Revision sind das Mitwirken bei der Buchführung und andere Dienstleistungen ausdrücklich zulässig. Entsteht dabei das Risiko, eigene Arbeiten zu überprüfen, muss durch organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sichergestellt werden, in der Praxis also durch getrennte Teams. Deshalb können bei einem KMU Buchhaltung und eingeschränkte Revision aus demselben Haus kommen, bei der ordentlichen Revision dagegen nicht.
Wahl, Amtsdauer und Rücktritt
Die Revisionsstelle wird durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von ein bis drei Geschäftsjahren gewählt, wobei eine Wiederwahl zulässig ist. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Mindestens ein Mitglied der Revisionsstelle muss seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben.
Die Amtszeit der Revisionsstelle endet nur in einem der folgenden Fälle:
- Der Zeitraum, für den die Revisionsstelle durch die Generalversammlung gewählt wurde, endet und es erfolgt keine Wiederwahl.
- Die Revisionsstelle tritt zurück. Sie muss den Verwaltungsrat über die Gründe informieren, und dieser teilt sie der nächsten Generalversammlung mit.
- Die Generalversammlung beruft die Revisionsstelle ab. Seit dem revidierten Aktienrecht, in Kraft seit dem 1. Januar 2023, ist das nur noch aus wichtigen Gründen zulässig.
Bei der ordentlichen Revision kommt eine Rotation dazu: Die Person, welche die Revision leitet, darf dasselbe Mandat höchstens sieben Jahre lang ausführen und es erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder übernehmen.
GmbH, Genossenschaft, Verein und Stiftung
Für die GmbH und die Genossenschaft sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. Für Vereine und Stiftungen steht die Revisionspflicht dagegen im Zivilgesetzbuch, und beim Verein sind die Zahlen andere.
| Rechtsform | Ordentliche Revision ab | Besonderheit |
|---|---|---|
| AG | zwei der Grössen CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatzerlös, 250 Vollzeitstellen in zwei Jahren | Aktionäre mit zusammen 10 Prozent des Aktienkapitals können sie verlangen |
| GmbH | gleich wie AG | ein Gesellschafter mit Nachschusspflicht kann sie verlangen |
| Genossenschaft | gleich wie AG | verlangen können 10 Prozent der Genossenschafter, Genossenschafter mit zusammen 10 Prozent des Anteilscheinkapitals oder solche mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht |
| Verein | zwei der Grössen CHF 10 Mio. Bilanzsumme, CHF 20 Mio. Umsatzerlös, 50 Vollzeitstellen in zwei Jahren* | eingeschränkte Revision, wenn ein Mitglied mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht sie verlangt |
| Stiftung | gleich wie AG | die Aufsichtsbehörde kann von der Pflicht befreien oder umgekehrt eine ordentliche Revision anordnen |
| Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft | keine Revisionspflicht nach OR | eine Prüfung ist freiwillig möglich |
*Beim Verein spricht das Gesetz von der Prüfung der Buchführung, im Aktienrecht von der Prüfung der Jahresrechnung.
Ein Verein, der revisionspflichtig wird, muss sich zusätzlich ins Handelsregister eintragen lassen. In allen übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei. Eine Stiftung kann die Aufsichtsbehörde von der Pflicht befreien, wenn die Bilanzsumme in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unter CHF 200’000 liegt, die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden aufruft und eine Revision für die zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage nicht nötig ist.
Jahresrechnung, die der Revision standhält?
Wir führen die Buchhaltung prüfungsbereit, erstellen die Jahresrechnung und stellen der Revisionsstelle die Unterlagen zusammen, die sie verlangt. Das verkürzt die Prüfung und damit das Honorar.
Häufige Fragen zur Revisionspflicht
Welche Kriterien müssen für eine ordentliche Revision erfüllt sein?
Eine ordentliche Revision ist obligatorisch, wenn zwei der drei Grössen CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Unabhängig von diesen Werten gilt sie für Publikumsgesellschaften und für Gesellschaften, die eine Konzernrechnung erstellen müssen. Ausserdem können Aktionäre mit zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals eine ordentliche Revision verlangen.
Was wird bei einer eingeschränkten Revision überprüft?
Die Prüfung beschränkt sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Die Revisionsstelle prüft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung oder der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht dem Gesetz und den Statuten entspricht. Das interne Kontrollsystem und der Vergütungsbericht werden nicht geprüft.
Was bedeutet Opting-out?
Opting-out ist der vollständige Verzicht auf die eingeschränkte Revision. Er ist möglich, wenn die Gesellschaft im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen hat und sämtliche Aktionäre oder Gesellschafter zustimmen. Der Verzicht gilt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden.
Welche Voraussetzungen müssen Vereine erfüllen, um revisionspflichtig zu sein?
Ein Verein muss seine Buchführung ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der Grössen CHF 10 Mio. Bilanzsumme, CHF 20 Mio. Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Eine eingeschränkte Revision ist nötig, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, sie verlangt. In allen übrigen Fällen ist der Verein in der Ordnung der Revision frei.
Was kostet eine eingeschränkte Revision?
Einen gesetzlichen Tarif gibt es nicht und seriöse Pauschalzahlen ebenso wenig. Das Honorar richtet sich nach dem Aufwand, und der hängt vor allem am Zustand der Buchhaltung: vollständige Belege, abgestimmte Konten, saubere Abgrenzungen und eine fertige Jahresrechnung verkürzen die Prüfung. Umgekehrt bezahlt der Auftraggeber jede Rückfrage, die der Revisor stellen muss. Sinnvoll sind zwei bis drei Offerten, in denen der angenommene Stundenaufwand ausgewiesen ist.
Was passiert, wenn eine Gesellschaft keine Revisionsstelle hat?
Fehlt ein vorgeschriebenes Organ, liegt ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft vor. Jeder Aktionär und jeder Gläubiger kann dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Das Gericht kann eine Frist unter Androhung der Auflösung ansetzen, das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen oder die Gesellschaft auflösen und nach den Vorschriften über den Konkurs liquidieren lassen.
Quellen
- Bundesrecht, Obligationenrecht (SR 220), Art. 727 zur ordentlichen Revision, Art. 727a zur eingeschränkten Revision und zum Verzicht, Art. 727b und 727c zu den Anforderungen an die Revisionsstelle, Art. 728 bis 729c zu Unabhängigkeit, Prüfungsumfang und Berichten, Art. 730 und 730a zu Wahl und Amtsdauer, Art. 731b zu Mängeln in der Organisation sowie Art. 818, 906 und 961, Fassung vom 1. Januar 2026, abgerufen am 28.09.2026
- Bundesrecht, Handelsregisterverordnung (SR 221.411), Art. 62 zum Verzicht auf eine eingeschränkte Revision mit der Liste der einzureichenden Unterlagen und der Meldekette zwischen Steuerbehörden und Handelsregisteramt, Fassung vom 1. Januar 2025, abgerufen am 28.09.2026
- Bundesrecht, Zivilgesetzbuch (SR 210), Art. 61 Abs. 2 zur Eintragungspflicht des revisionspflichtigen Vereins, Art. 69b zur Revision beim Verein und Art. 83b zur Revisionsstelle der Stiftung, Fassung vom 1. Januar 2026, abgerufen am 28.09.2026
- Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAB, öffentliches Register der zugelassenen Revisorinnen und Revisoren, Nachweis der Zulassung als Revisor, Revisionsexperte oder staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen, abgerufen am 28.09.2026
- Eidgenössische Stiftungsaufsicht ESA, Revisionsrecht OR und HRegV, Revisionsarten bei Stiftungen und Voraussetzungen der Befreiung nach der Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen (SR 211.121.3), abgerufen am 28.09.2026
- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, KMU-Portal, Kriterien für die Revisionsstelle und Revisionsart, amtliche Übersicht für kleine und mittlere Unternehmen, abgerufen am 28.09.2026