Die Quellensteuer ist eine Einkommenssteuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird: der Arbeitgeber behält sie vom Bruttolohn ein und führt sie an die Steuerbehörden ab. Für Arbeitgebende ist sie damit eine Haftungsfrage, denn für die Ablieferung haften sie in vollem Umfang, auch wenn der Fehler nicht bei ihnen liegt. Dieser Leitfaden zeigt, wer erfasst wird, welcher Tarifcode 2026 gilt, welche Fristen die Kantone setzen und wann statt der Quellensteuer eine Steuererklärung folgt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Löhne gibt es 2026 elf Tarifbuchstaben: A, B, C, E, G, H sowie L, M, N, P und Q. Dazu kommen R, S, T, U und V, die es nur in Graubünden, im Tessin und im Wallis gibt.
  • Der frühere Tarif F für italienische Grenzgänger ist verschwunden, Tarif D ist kein Lohntarif mehr. Beide stehen in keiner kantonalen Lohntarifdatei für 2026.
  • Grenzgänger aus Deutschland werden mit den Tarifen L, M, N und P besteuert, die bei 4,5 % gedeckelt sind. Ohne die Ansässigkeitsbescheinigung gilt der ordentliche Tarif, der bis über 30 % steigt.
  • Für neue Grenzgänger aus Italien erhebt die Schweiz seit 2024 nur 80 % der ordentlichen Quellensteuer, über die Tarife R, S, T, U und V.
  • Grenzgänger aus Frankreich zahlen in acht Kantonen gar keine Schweizer Quellensteuer. Genf ist die Ausnahme.
  • Ab CHF 120’000 Bruttolohn im Jahr ist für in der Schweiz ansässige Personen die nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch. Frist für Anträge: 31. März.

Wer Quellensteuer zahlt, und wer nicht

Die Quellensteuer ist im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, Art. 83 bis 99b), im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG, Art. 32 bis 38a) und in der Quellensteuerverordnung des Bundes (QStV) geregelt. Wie sie im Alltag anzuwenden ist, steht im Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV, das seit der Reform 2021 schweizweit gilt und von allen Kantonen anzuwenden ist.

Quellensteuerpflichtig sind insbesondere:

  • Ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C, also mit Ausweis B, L, N, F und ähnlichen. Ausgenommen sind Personen, die mit einer Schweizerin, einem Schweizer oder einer Person mit Bewilligung C verheiratet sind.
  • Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten: Grenzgängerinnen, Wochenaufenthalter und kurzfristig Entsandte aus der EU, der EFTA und aus Drittstaaten. Hier spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle: auch Schweizerinnen und Inhaber einer Bewilligung C sind quellensteuerpflichtig, wenn sie im Ausland wohnen.
  • Künstler, Sportlerinnen und Referenten mit Wohnsitz im Ausland. Dauert das Engagement bei einem Schweizer Arbeitgeber mindestens 30 Tage, gelten die ordentlichen Arbeitnehmertarife. Bei kürzeren Auftritten kommt der separate Künstlertarif zur Anwendung, und massgebend ist die vereinbarte Vertragsdauer, nicht die Zahl der Auftritts- und Probetage.
  • Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung mit Wohnsitz im Ausland für Tantiemen, Sitzungsgelder und feste Entschädigungen. Wohnt das Mitglied in der Schweiz, läuft die Entschädigung über den gewöhnlichen Quellensteuerabzug.
  • Weitere Fälle: Renten und Kapitalleistungen aus Schweizer Vorsorgeeinrichtungen an Personen im Ausland, Hypothekargläubiger und Beschäftigte im internationalen Transport. Für diese Einkünfte gibt es eigene Tarife.

Der Ausweis L dauert nicht 90 Tage

Eine Verwechslung, die in vielen Texten steht: die Kurzaufenthaltsbewilligung L sei auf rund 90 Tage begrenzt. Das Staatssekretariat für Migration beschreibt Kurzaufenthalter als Personen, die sich «befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr» in der Schweiz aufhalten; die Gültigkeit entspricht der Dauer des Arbeitsvertrags und kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als zwölf Monaten verlängert werden. Die 90 Tage stammen aus einer anderen Regel: für Erwerbstätigkeiten bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr genügt bei EU- und EFTA-Angehörigen das Online-Meldeverfahren, und es braucht gar keine Bewilligung (SEM, Ausweis L EU/EFTA). Quellensteuerpflichtig ist man in beiden Fällen.

Was im Quellensteuersatz schon drinsteckt

Die Quellensteuer wird auf den steuerpflichtigen Bruttoeinkünften berechnet. Dazu gehören der ordentliche Lohn, der 13. Monatslohn, Überzeit- und Nachtzuschläge, sämtliche Lohnzulagen einschliesslich der Familienzulagen, Provisionen, Gratifikationen und Boni, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Naturalleistungen wie Unterkunft, Verpflegung und Geschäftsauto sowie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und Abgangsentschädigungen. Wie der Privatanteil am Geschäftsfahrzeug zu bewerten ist, steht in einem eigenen Beitrag.

Der Tarif ist kein reiner Steuersatz, sondern eine Pauschale, in der bereits eine ganze Reihe von Abzügen enthalten ist. Wer das weiss, versteht, warum individuelle Abzüge nicht nochmals geltend gemacht werden können. Für das Steuerjahr 2026 rechnet der Bund mit diesen Grössen:

Im Tarif berücksichtigter AbzugAnsatz 2026
AHV/IV/EO5,30 %
ALV1,10 %, höchstens CHF 1’630.20
Nichtberufsunfallversicherung1,00 %, höchstens CHF 1’482.–
Berufliche Vorsorge, 2. Säule6,50 %
Versicherungsprämien und Sparzinsen, Alleinstehende3,00 %, höchstens CHF 1’800.–
Versicherungsprämien und Sparzinsen, Verheiratete5,00 %, höchstens CHF 3’700.–
Versicherungsprämien, Zuschlag pro Kindbis CHF 700.–
FahrkostenCHF 800.–
Auswärtige VerpflegungCHF 3’200.–
Übrige Berufskosten, Pauschalabzug3,00 %, mindestens CHF 2’000.–, höchstens CHF 4’000.–
Zweiverdienerabzug50 % des Einkommens, mindestens CHF 8’600.–, höchstens CHF 14’100.–
Kinderabzug pro KindCHF 6’800.–
EhepaarabzugCHF 2’800.–
Familienentlastung bei der direkten Bundessteuer, pro KindCHF 263.–

Quelle: ESTV, Übersicht über die Grundlagen für die Berechnung der Quellensteuertarife des Bundes, Steuerjahr 2026. Die kantonalen Ansätze kommen dazu.

Eine Grösse aus dieser Übersicht erklärt eine Frage, die Arbeitgebende oft stellen: Wie kann der Tarif für Doppelverdiener das Einkommen des anderen Ehegatten berücksichtigen, wenn niemand es kennt? Der Bund arbeitet mit einem Mittelwert. Für die Satzbestimmung bei den Tarifen C, N und T wird höchstens der Medianwert der Lohneinkünfte als Einkommen des anderen Ehegatten angerechnet, 2026 sind das CHF 5’875.– pro Monat oder CHF 70’500.– pro Jahr.

Nicht im Tarif enthalten und deshalb nur über eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu holen sind individuelle Abzüge: Einzahlungen in die Säule 3a, Einkäufe in die Pensionskasse, Schuldzinsen, Alimente, Krankheits- und Weiterbildungskosten sowie effektive statt pauschale Berufskosten.

Die Tarifcodes 2026

Drei Personen an einem Besprechungstisch, eine unterzeichnet ein Dokument

Der Tarifcode besteht aus drei Zeichen: einem Buchstaben für die Lebenssituation, einer Ziffer für die Kinderabzüge und einem Y oder N für den Kirchensteueranteil. A0N ist also eine alleinstehende Person ohne Kinder und ohne Kirchensteuer, C2Y ein Doppelverdienerehepaar mit zwei Kindern und mit Kirchensteuer.

Für Löhne sind 2026 in allen 26 Kantonen elf Buchstaben in Kraft. Fünf weitere gibt es nur in den drei Kantonen an der italienischen Grenze.

CodeFür wenWo in Kraft
AAlleinstehende und Arbeitnehmende mit unbekanntem Zivilstandalle Kantone
BVerheiratete, deren Ehegatte nicht erwerbstätig istalle Kantone
CVerheiratete, deren Ehegatte ebenfalls erwerbstätig istalle Kantone
EVereinfachtes Abrechnungsverfahren nach dem Schwarzarbeitsgesetzalle Kantone
GErsatzeinkünfte, die der Versicherer direkt auszahltalle Kantone
HAlleinerziehende mit Kindern im gleichen Haushaltalle Kantone
LGrenzgänger Deutschland, Situation wie Aalle Kantone
MGrenzgänger Deutschland, Situation wie Balle Kantone
NGrenzgänger Deutschland, Situation wie Calle Kantone
PGrenzgänger Deutschland, Situation wie Halle Kantone
QGrenzgänger Deutschland mit Ersatzeinkünften, Situation wie Galle Kantone
RGrenzgänger Italien, Situation wie AGR, TI, VS
SGrenzgänger Italien, Situation wie BGR, TI, VS
TGrenzgänger Italien, Situation wie CGR, TI, VS
UGrenzgänger Italien, Situation wie HGR, TI, VS
VGrenzgänger Italien mit Ersatzeinkünften, Situation wie GGR, TI, VS

Ausgewertet aus den 26 kantonalen Tarifdateien der ESTV für 2026 (Quellensteuertarife für Löhne), abgeglichen mit der Übersicht über die Berechnungsgrundlagen und dem Kreisschreiben Nr. 45.

Zwei Codes, die Sie nicht mehr suchen müssen. Der frühere Tarif F für italienische Grenzgänger, deren Ehegatte ausserhalb der Schweiz arbeitet, kommt in keiner kantonalen Lohntarifdatei für 2026 mehr vor; er ist mit dem neuen Grenzgängerabkommen durch die Codes R bis V abgelöst worden. Und Tarif D ist kein Lohntarif: Er beträgt 1 % für die direkte Bundessteuer und gilt für die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländerinnen und Ausländer, die die Schweiz verlassen. In einer Tabelle der Lohntarife hat er nichts verloren.

Findet sich keine Tarifeinstufung, bestimmt der Arbeitgeber den Code aus den vorliegenden Angaben. Weist sich die Person über ihre Verhältnisse nicht zuverlässig aus, gilt für Ledige und bei unbestimmtem Zivilstand A0Y und für Verheiratete C0Y, also jeweils die Variante mit Kirchensteuer und ohne Kinderabzug. Ändert sich etwas, das eine neue Einstufung bedingt, etwa Heirat, Scheidung, Geburt, Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit oder Kirchenaustritt, gilt der neue Code ab dem Folgemonat.

Grenzgänger aus Deutschland: gedeckelt bei 4,5 %

Für Arbeitnehmende, die in Deutschland ansässig sind, in der Schweiz arbeiten und in der Regel täglich an ihren deutschen Wohnort zurückkehren, gelten die Tarife L, M, N und P. Sie sind nach oben auf 4,5 % begrenzt (Art. 15a DBA Schweiz-Deutschland). Der Unterschied ist erheblich: wir haben die 26 Tarifdateien 2026 durchgerechnet, und in keinem einzigen Kanton übersteigt ein L-, M-, N-, P- oder Q-Satz die 4,5 %, während der ordentliche Tarif A0N je nach Kanton bis 40,5 % erreicht.

Bedingung ist, dass dem Arbeitgeber pro Kalenderjahr eine Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzbehörden auf dem amtlichen Formular Gre-1 vorliegt, verlängert mit Gre-2. Fehlt sie, sind die ordentlichen Tarife A, B, C, E und H anzuwenden. Das ist der teuerste Formfehler in diesem Bereich.

Die zweite Bedingung sind die Nichtrückkehrtage. Wer an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnsitz zurückkehren kann, gilt nicht mehr als Grenzgänger und wird nach den ordentlichen Tarifen besteuert. Die Nichtrückkehr ist mit dem Formular Gre-3 zu bescheinigen und der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen, die eine Neuberechnung veranlasst.

Grenzgänger aus Italien: 80 % seit 2024

Das Abkommen von 1974 galt bis zum 31. Dezember 2023. Das neue Grenzgängerabkommen von 2020 ist am 17. Juli 2023 in Kraft getreten und wird seit dem 1. Januar 2024 angewendet. Es unterscheidet zwei Gruppen (ESTV, Faktenblatt und FAQ zum Grenzgängerabkommen mit Italien).

  • Neue Grenzgänger, die ab dem 17. Juli 2023 zu Grenzgängern werden: Die Schweiz erhebt 80 % der ordentlichen Quellensteuer. In Italien werden sie zusätzlich ordentlich besteuert, Italien rechnet die Schweizer Steuer an.
  • Ehemalige Grenzgänger, die am 17. Juli 2023 oder zwischen dem 31. Dezember 2018 und diesem Datum in Graubünden, im Tessin oder im Wallis gearbeitet haben: Sie bleiben ausschliesslich in der Schweiz steuerpflichtig. Eine Mindestbeschäftigungsdauer gibt es nicht. Bis und mit Steuerjahr 2033 überweisen die betroffenen Kantone weiterhin 40 % dieser Einnahmen an Italien, ab 2034 behält die Schweiz alles.

Die 80 % sind keine Faustregel, sondern stecken fest in den Tarifen. In der Tessiner Tarifdatei 2026 liegt der Satz R0N bei einem Monatseinkommen von CHF 8’000.– bei 10,20 %, der ordentliche Satz A0N bei 12,80 %. Das sind 79,7 %. Über alle fünf Codes und alle geprüften Einkommensstufen bewegt sich das Verhältnis zwischen 78,4 % und 80,0 %.

Als Grenzgänger im steuerlichen Sinn gilt, wer in einer Gemeinde innerhalb einer 20 km breiten Zone an der Grenze wohnt, im Grenzgebiet arbeitet, für die Schweiz also in Graubünden, im Tessin oder im Wallis, und grundsätzlich täglich an den Wohnort zurückkehrt. Diese steuerliche Definition ist nicht dasselbe wie die Grenzgängerbewilligung G: auch Schweizerinnen und Schweizer mit Wohnsitz in Italien können darunterfallen. Welche italienischen Gemeinden in der 20-km-Zone liegen, steht auf einer gemeinsamen Liste der beiden Staaten.

Grenzgänger aus Frankreich: meist keine Schweizer Quellensteuer

Frankreich fehlt in fast jeder Übersicht zur Quellensteuer, obwohl von dort die mit Abstand grösste Gruppe kommt. Ende 2025 zählte die Schweiz rund 411’000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Ausweis G, davon 58,2 % mit Wohnsitz in Frankreich, 22,2 % in Italien und 16,4 % in Deutschland (Bundesamt für Statistik, Grenzgängerstatistik). Der Grund für das Schweigen ist einfach: Es gibt keinen eigenen Tarifcode, denn in den meisten Fällen wird in der Schweiz gar keine Quellensteuer erhoben.

Nach der Vereinbarung vom 11. April 1983, die der Bundesrat im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura abgeschlossen hat, werden Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich in ihrem Wohnsitzstaat besteuert. Der Arbeitgeber in einem dieser acht Kantone zieht keine Quellensteuer ab, sofern die verlangte Wohnsitzbescheinigung vorliegt. Frankreich entschädigt die Kantone dafür mit 4,5 % der Bruttolöhne.

Genf gehört nicht dazu. Der Kanton ist nicht Partei dieser Vereinbarung, besteuert französische Grenzgänger an der Quelle und leistet seinerseits Ausgleichszahlungen an die französischen Grenzdepartemente. Wer in Genf anstellt, rechnet also ab, wer in Basel oder Neuenburg anstellt, in aller Regel nicht.

Neu und für die Praxis wichtig ist die Telearbeit. Das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ist am 24. Juli 2025 in Kraft getreten und regelt die Besteuerung von Homeofficeeinkommen dauerhaft. Dazu gehören Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers. Die aktuellen Formulare und Merkblätter stehen auf der Länderseite Frankreich der ESTV.

Monatsmodell oder Jahresmodell

Seit der Reform 2021 gibt es zwei verbindliche Berechnungsmodelle, und welches gilt, hängt allein vom anspruchsberechtigten Kanton ab.

MonatsmodellJahresmodell
Kantonealle übrigen 21Freiburg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis
Steuerperiodeder Monatdas Jahr
Satzbestimmendder im Monat ausbezahlte Bruttolohndas Jahreseinkommen
Glättung über das Jahrausdrücklich nicht erlaubtim Modell angelegt
Abzug und Ablieferungmonatlichmonatlich

Praktisch heisst das: Ein Bonus im Februar treibt im Monatsmodell den Satz dieses einen Monats stark nach oben, im Jahresmodell nicht. Bei einem Kantonswechsel während des Jahres rechnet der Arbeitgeber ab dem Folgemonat mit dem neuen Kanton und nach dessen Tarif ab.

Für Stunden- und Taglöhner gilt eine eigene Regel, die oft übersehen wird. Wird der Lohn nicht monatlich ausbezahlt, ist für die Satzbestimmung immer auf ein Monatseinkommen umzurechnen: im Stundenlohn auf 180 Stunden, im Taglohn auf 21,667 Tage. Der Abzug erfolgt bei jeder Lohnzahlung, die Ablieferung bleibt monatlich.

Die Pflichten des Arbeitgebers

Mann im Hemd legt Unterlagen in eine blaue Mappe

Der Arbeitgeber ist im Quellensteuerverfahren «Schuldner der steuerbaren Leistung». Er haftet für die Entrichtung in vollem Umfang, und diese Haftung ist verschuldensunabhängig: auch falsche Angaben der Mitarbeiterin entlasten ihn nicht. Es ist deshalb seine Aufgabe, die persönlichen Verhältnisse abzuklären und die erhaltenen Informationen zu prüfen. Wer dieses Risiko nicht im eigenen Haus tragen will, lagert die Lohnbuchhaltung aus.

  1. Anmelden innert acht Tagen. Neuanstellungen quellensteuerpflichtiger Personen sind der kantonalen Steuerbehörde innert acht Tagen seit Stellenantritt zu melden. Dieselbe Frist gilt für Änderungen der persönlichen Verhältnisse wie Heirat, Geburt oder Kirchenaustritt.
  2. Abziehen und abrechnen. Die Abrechnung weist die Bruttolöhne aller Mitarbeitenden, das satzbestimmende Einkommen, den Tarifcode, den Satz und die geschuldete Quellensteuer aus, je Person und je Monat.
  3. Abliefern. Nach Bearbeitung der Abrechnung stellt der Kanton Rechnung, abzüglich der Bezugsprovision. Diese ist in der Regel innert 30 Tagen zu bezahlen, sonst laufen Verzugszinsen.
  4. Bescheinigen. Der Betrag der einbehaltenen Quellensteuer gehört jedes Jahr in den Lohnausweis der Mitarbeiterin.

Der übliche Weg dafür ist heute das einheitliche Lohnmeldeverfahren ELM-Quellensteuer, bei dem die Daten direkt aus der Lohnbuchhaltung an den anspruchsberechtigten Kanton gehen. Anmelde- und Mutationsdaten werden dabei im monatlichen Abrechnungsverfahren automatisch mitübermittelt.

Abrechnungsperiode und Fristen

Bundesrechtlich ist die Abrechnung grundsätzlich monatlich vorzunehmen. Auf Antrag kann die kantonale Steuerbehörde längere Perioden bewilligen, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich, aber nur, sofern nicht über ELM-Quellensteuer abgerechnet wird. Eingereicht werden muss innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode. Wie die Kantone das ausgestalten, ist unterschiedlich:

KantonAbrechnungsperiodeEinreichenZahlen
Zürichgrundsätzlich monatlich; unter zehn quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden darf zwischen monatlich und vierteljährlich gewählt werdeninnert 30 Tagennach Rechnung
Berngestaffelt nach Betrag: über CHF 3’000.– im Monat monatlich, unter CHF 3’000.– vierteljährlich, unter CHF 50.– jährlich. Über ELM immer monatlichinnert 30 Tageninnert 30 Tagen nach Rechnung
St. Gallenvom Kanton vorgegebeninnert 15 Tageninnert 60 Tagen

Quellen: Merkblatt des kantonalen Steueramtes Zürich, ZStB Nr. 87.3; TaxInfo der Steuerverwaltung des Kantons Bern; Abrechnungsformular 51.2.11 des Kantons St. Gallen. Für die übrigen Kantone führt die ESTV eine Liste der zuständigen Behörden.

Bern ist auch beim Geld deutlich: Wird die Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung nicht eingehalten, besteht kein Anspruch auf die Bezugsprovision. Und wer Abrechnungsfristen wiederholt missachtet, kann zur monatlichen Abrechnung verpflichtet werden.

Bezugsprovision: elektronisch abrechnen zahlt sich aus

Für seine Mitwirkung erhält der Arbeitgeber eine Bezugsprovision auf der abgelieferten Quellensteuer. Die Kantone setzen sie fest, die Spanne liegt zwischen 1 % und 2 %. In acht Kantonen hängt der Satz davon ab, ob online oder auf Papier abgerechnet wird (ESTV, Auskunftsstellen, Bezugsprovisionen und Kirchensteuer 2026):

KantonOnlinePapier
Bern2 %1 %
Freiburg2 %1 %
Glarus2 %1 %
Graubünden2 %1 %
Luzern2 %1 %
Thurgau2 %1 %
Waadt2 %1 %
Wallis2 %1 %

In den übrigen 18 Kantonen ist der Satz für beide Wege gleich, zum Beispiel 2 % in Zürich, Basel-Stadt und Genf, 1 % in Zug, St. Gallen und Basel-Landschaft. Hier liegt eine Abwägung, die selten ausgesprochen wird: ELM bringt in acht Kantonen die doppelte Provision, nimmt aber die Möglichkeit, quartalsweise abzurechnen.

Kantonale Unterschiede, die Geld kosten

Weil die Quellensteuer überwiegend aus Kantons- und Gemeindesteuern besteht, haben die Kantone erheblichen Spielraum. Vier Punkte lohnen einen Blick, bevor eine quellensteuerpflichtige Person angestellt wird.

  • Die Tarifhöhe selbst. Beim Tarif A0N reicht der Spitzensatz 2026 von 18,99 % in Schwyz bis 40,52 % in Genf. Das ist mehr als ein Faktor zwei.
  • Die Kirchensteuer. In fünf Kantonen gibt es 2026 überhaupt keine Tarifvariante mit Kirchensteueranteil: Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis. In den übrigen 21 Kantonen ist die Frage nach der Konfession für den Tarifcode relevant.
  • Das Berechnungsmodell. Jahresmodell in fünf, Monatsmodell in 21 Kantonen.
  • Fristen und Provision. Siehe oben. St. Gallen verlangt die Abrechnung doppelt so schnell wie der Bund, gewährt beim Zahlen aber doppelt so lang.

Massgebend ist immer der anspruchsberechtigte Kanton im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung, nicht der Sitz des Arbeitgebers. Zieht eine Mitarbeiterin um, ändert das die Abrechnung.

Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Hier stehen in vielen Texten Fehler, und sie sind teuer, weil an ihnen Fristen hängen. Es gibt drei Wege aus dem reinen Quellensteuerverfahren heraus, und sie haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Obligatorisch bei Wohnsitz in der Schweiz

Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung wird zwingend durchgeführt, wenn eine in der Schweiz ansässige quellensteuerpflichtige Person in einem Steuerjahr ein Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120’000.– erzielt. Zwei Details dazu, die selten erwähnt werden: Bei Ehegatten in ungetrennter Ehe werden die Bruttoeinkommen für diese Schwelle nicht zusammengerechnet. Und bei unterjähriger Steuerpflicht werden die periodischen Lohneinkommen auf zwölf Monate umgerechnet, die aperiodischen Bestandteile fliessen ohne Umrechnung ein.

Obligatorisch ist die Veranlagung ausserdem, wenn zusätzliche Einkünfte vorliegen, die nicht der Quellensteuer unterliegen, etwa selbstständiges Nebeneinkommen, Alimente, Waisen- und Witwenrenten oder Erträge aus Vermögen, oder wenn nach kantonalem Recht steuerbares Vermögen vorhanden ist. In diesen Fällen muss die Person die Formulare bis zum 31. März selbst verlangen.

Auf Antrag bei Wohnsitz in der Schweiz

Liegt das Einkommen unter CHF 120’000.–, kann die Veranlagung beantragt werden, schriftlich und unterzeichnet, bei Eheleuten von beiden, bis zum 31. März des Folgejahres. Das ist der Weg, über den Säule 3a, Pensionskasseneinkäufe, Schuldzinsen oder effektive Berufskosten geltend gemacht werden.

Wichtig ist die Konsequenz: Ein form- und fristgerecht gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht von Amtes wegen ordentlich veranlagt. Wer also einmal rechnet und feststellt, dass sich der Antrag lohnt, entscheidet damit auch für alle kommenden Jahre.

Für Personen, die die Schweiz verlassen, endet die Frist im Zeitpunkt der Abmeldung, nicht am Tag des Wegzugs. Wer sich nicht ordnungsgemäss abmeldet, kann den Antrag gar nicht mehr stellen.

Quasi-Ansässigkeit bei Wohnsitz im Ausland

Das ist die Regel, die am häufigsten falsch wiedergegeben wird. Die 90-Prozent-Schwelle gilt nicht für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, sondern für solche mit Wohnsitz im Ausland. Wer im Ausland wohnt und in der Regel mindestens 90 % seiner weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz versteuert, gilt als quasi-ansässig und kann bis zum 31. März eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen.

Anders als bei Ansässigkeit in der Schweiz ist dieser Antrag jedes Jahr neu zu stellen. Zum weltweiten Einkommen zählt auch das Einkommen des Ehegatten. Zusätzlich braucht es eine Zustelladresse in der Schweiz. Das Kreisschreiben rechnet ein Beispiel vor: Eine in Frankreich ansässige Person mit CHF 100’000.– Schweizer Lohn, CHF 20’000.– Mieterträgen in Frankreich, CHF 200.– Zinsen und CHF 12’000.– Alimenten kommt auf 75,7 % und ist damit nicht quasi-ansässig.

Neuberechnung ist nicht dasselbe

Neben der Veranlagung gibt es die blosse Neuberechnung der Quellensteuer, ebenfalls bis zum 31. März. Sie ist auf drei abschliessend aufgezählte Fälle beschränkt: falsche Ermittlung des Bruttolohns, falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens und falsche Tarifanwendung. Zusätzliche Abzüge lassen sich darin nicht geltend machen, dafür braucht es die Veranlagung. Auch der Arbeitgeber kann Fehler bis zum 31. März selbst korrigieren oder eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen.

Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung

Bei Eintritt neuer Umstände ändert sich die Besteuerung automatisch. Erhält jemand die Niederlassungsbewilligung C oder heiratet eine Schweizerin, einen Schweizer oder eine Person mit Bewilligung C, unterliegt er ab dem Folgemonat der ordentlichen Besteuerung und nicht mehr der Quellensteuer. Umgekehrt können Personen, die zuvor ordentlich veranlagt wurden, nach der Trennung von einem Schweizer Ehepartner wieder quellensteuerpflichtig werden.

Für den Arbeitgeber heisst das: Der Wechsel ist eine Mutation, die innert acht Tagen zu melden ist. Und er wirkt ab dem Folgemonat, nicht rückwirkend und nicht erst im nächsten Jahr.

Die häufigsten Fehler

  • Ansässigkeitsbescheinigung Gre-1 nicht eingeholt. Ohne sie gilt statt des auf 4,5 % gedeckelten Grenzgängertarifs der ordentliche Tarif. Bei einem Kaderlohn in Zürich ist das ein Vielfaches.
  • Familienzulagen nicht in die Bemessungsgrundlage genommen. Sie sind nicht AHV-pflichtig, gehören aber zu den quellensteuerpflichtigen Bruttoeinkünften.
  • Tarifcode nach dem Kalender statt nach dem Ereignis geändert. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, und der neue Code gilt ab dem Folgemonat.
  • Tarif C bei Ehegatten im vereinfachten Verfahren. Erzielt der andere Ehegatte einzig Einkommen, das nach Tarif E über das vereinfachte Abrechnungsverfahren besteuert wird, kommt C gerade nicht zur Anwendung.
  • Achttagefrist bei Mutationen vergessen. Die Frist gilt nicht nur bei Stellenantritt, sondern auch bei Heirat, Geburt und Konfessionswechsel.
  • Stundenlohn ohne Umrechnung abgerechnet. Für die Satzbestimmung ist auf 180 Stunden beziehungsweise 21,667 Tage umzurechnen, sonst fällt der Satz zu tief aus.
  • Frist 31. März verpasst. Danach wird der Quellensteuerabzug definitiv, und weder Neuberechnung noch Veranlagung sind möglich.
  • Mit dem falschen Kanton abgerechnet. Zuständig ist der anspruchsberechtigte Kanton im Zeitpunkt der Fälligkeit, auch wenn während der Verdienstperiode ein anderer Kanton zuständig war.

Quellensteuer abrechnen, ohne die Fristen im Kopf behalten zu müssen

Wir führen die Lohnbuchhaltung für Schweizer KMU: Tarifeinstufung, Anmeldung innert acht Tagen, monatliche Abrechnung über ELM-Quellensteuer und die Jahresbescheinigung im Lohnausweis. Auch für Mitarbeitende in mehreren Kantonen.

Häufige Fragen

Wann ist man in der Schweiz quellensteuerpflichtig?

Quellensteuerpflichtig sind ausländische Arbeitnehmende mit Wohnsitz in der Schweiz ohne Niederlassungsbewilligung C sowie alle Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Nicht quellensteuerpflichtig ist, wer in der Schweiz wohnt und mit einer Schweizerin, einem Schweizer oder einer Person mit Bewilligung C verheiratet ist, und wer selbst die Bewilligung C hat.

Wie hoch ist die Quellensteuer?

Das hängt vom Kanton, vom Bruttolohn, vom Zivilstand, von der Zahl der Kinder und von der Konfession ab. Beim Tarif für Alleinstehende ohne Kinder und ohne Kirchensteuer reicht der Spitzensatz 2026 von 18,99 % in Schwyz bis 40,52 % in Genf. Für Grenzgänger aus Deutschland mit Ansässigkeitsbescheinigung sind es höchstens 4,5 %. Den genauen Satz liefert die kantonale Tarifdatei, die die ESTV jährlich veröffentlicht.

Muss ich trotz Quellensteuer eine Steuererklärung abgeben?

Ja, wenn Sie in der Schweiz wohnen und Ihr Bruttolohn im Jahr mindestens CHF 120’000.– beträgt oder Sie weitere nicht quellenbesteuerte Einkünfte oder steuerbares Vermögen haben. Dann ist die nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch. Darunter ist sie freiwillig und muss bis zum 31. März des Folgejahres beantragt werden.

Wie bekomme ich zu viel bezahlte Quellensteuer zurück?

Über zwei Wege, beide mit Frist 31. März des Folgejahres. War der Abzug rechnerisch falsch, also falscher Bruttolohn, falsches satzbestimmendes Einkommen oder falscher Tarifcode, verlangen Sie eine Neuberechnung der Quellensteuer. Wollen Sie zusätzliche Abzüge geltend machen, etwa Säule 3a, Pensionskasseneinkauf oder Schuldzinsen, brauchen Sie eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Bereits bezahlte Quellensteuern werden zinslos angerechnet.

Was bedeutet Quasi-Ansässigkeit?

Quasi-ansässig ist, wer im Ausland wohnt und in der Regel mindestens 90 % seiner weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz versteuert. Diese Personen können eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen und damit dieselben Abzüge geltend machen wie in der Schweiz ansässige Personen. Der Antrag ist jedes Jahr neu zu stellen, bis zum 31. März, und es braucht eine Zustelladresse in der Schweiz.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Quellensteuer nicht abzieht?

Die Steuerbehörde verpflichtet ihn zur Nachzahlung. Der Arbeitgeber haftet in vollem Umfang und verschuldensunabhängig, auch wenn die Mitarbeiterin falsche Angaben gemacht hat. Er kann die zu wenig abgezogene Steuer bei ihr zurückfordern, trägt aber das Risiko. Bei wiederholter Verletzung der Verfahrenspflichten drohen zudem Bussen, und der Anspruch auf die Bezugsprovision entfällt.

Quellen