Der pauschale Privatanteil für ein Geschäftsfahrzeug beträgt 0,9 Prozent des Kaufpreises pro Monat, also 10,8 Prozent im Jahr, mindestens aber CHF 150 pro Monat. Wer stattdessen ein Fahrtenbuch führt, rechnet die private Nutzung effektiv ab und fährt bei wenig Privatkilometern günstiger. Für Geschäftsfahrten mit dem eigenen Auto gilt seit dem 1. Januar 2026 ein neuer Ansatz von 75 Rappen pro Kilometer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pauschale: 0,9 Prozent des Kaufpreises exkl. MWST pro Monat, mindestens CHF 150. Kein Fahrtenbuch nötig, der Betrag fällt auch dann an, wenn kaum privat gefahren wird.
  • Effektive Abrechnung: nur mit lückenlosem Fahrtenbuch. Der Privatanteil ergibt sich aus den tatsächlichen Fahrzeugkosten pro Kilometer, nicht aus einem Pauschalansatz.
  • Neu ab 2026: Der Abzug für Fahrten mit dem privaten Auto steigt von 70 auf 75 Rappen pro Kilometer, der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer von CHF 3’200 auf CHF 3’300.
  • Der Arbeitsweg ist seit 2022 in der Pauschale enthalten. Das Feld F im Lohnausweis wird nur bei der Pauschale angekreuzt.
  • Der Privatanteil ist Lohn: Er ist AHV-pflichtig und in der MWST-Abrechnung zum Normalsatz von 8,1 Prozent zu deklarieren.

Geschäftsfahrzeug oder Privatfahrzeug: die Ausgangslage

In der Schweiz gibt es zwei Möglichkeiten, wie ein Fahrzeug steuerlich behandelt werden kann: Entweder gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen des Unternehmens, oder die Inhaberin, der Geschäftsführer oder eine Mitarbeiterin nutzt das eigene Fahrzeug für Geschäftsfahrten und erhält dafür eine Entschädigung.

Wird ein Firmenfahrzeug sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke genutzt, müssen die anfallenden Fahrzeugkosten entsprechend aufgeteilt werden. Hierfür gibt es zwei gängige Methoden:

  • pauschale Erfassung des privaten Anteils oder
  • Dokumentation der effektiven Nutzung mittels Fahrtenbuch.

Unabhängig von der gewählten Methode gilt derselbe Grundsatz: Der privat genutzte Teil darf das steuerbare Ergebnis nicht schmälern. Beim Geschäftsfahrzeug erreicht man das nicht, indem man Kosten weglässt, sondern indem man den Privatanteil als Lohnbestandteil erfasst. Deshalb bleiben die Fahrzeugkosten in der Buchhaltung vollständig stehen, und der Privatanteil korrigiert sie auf der Gegenseite.

Wann das Fahrzeug zum Geschäftsvermögen gehört

Wird ein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent für geschäftliche Zwecke genutzt, gilt es steuerlich als Geschäftsvermögen. Massgebend ist die sogenannte Präponderanzmethode: Den Ausschlag gibt die überwiegende tatsächliche Nutzung, nicht der Eintrag im Fahrzeugausweis und nicht die Frage, wer das Auto bezahlt hat. Gehört das Fahrzeug zum Geschäftsvermögen, muss für die private Nutzung ein Privatanteil berücksichtigt werden.

Liegt die geschäftliche Nutzung unter 50 Prozent, bleibt das Fahrzeug Privatvermögen. Dann greift die dritte Variante weiter unten: die Entschädigung der einzelnen Geschäftskilometer.

Variante 1: pauschaler Privatanteil von 0,9 Prozent

Der monatliche Privatanteil beträgt 0,9 Prozent des Kaufpreises ohne Mehrwertsteuer, was 10,8 Prozent pro Jahr entspricht. Es gilt ein Mindestbetrag von CHF 150 pro Monat, auch wenn der berechnete Prozentsatz niedriger ist. Massgebend ist der Kaufpreis inklusive Sonderausstattungen; bei Leasingfahrzeugen der im Vertrag festgehaltene Barkaufpreis.

Rechtliche Grundlage ist Artikel 5a der Berufskostenverordnung. Er hält fest, dass anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden kann und dass dabei 0,9 Prozent des Kaufpreises als monatliches Einkommen gelten. Der Mindestbetrag von CHF 150 stammt aus der Praxis der kantonalen Steuerämter, etwa aus dem Steuerbuch des Kantons Zürich.

So wird gerechnet

Bei einem Geschäftsauto mit einem Kaufpreis von CHF 50’000 ergibt die Pauschale einen monatlichen Privatanteil von 0,9 Prozent mal CHF 50’000, also CHF 450, und damit CHF 5’400 im Jahr. Dieser Betrag wird dem Bruttolohn zugerechnet, unabhängig davon, ob im betreffenden Monat privat gefahren wurde oder nicht.

Der Mindestbetrag greift bei günstigen Fahrzeugen: Ein Occasionswagen für CHF 12’000 ergäbe rechnerisch CHF 108 pro Monat. Deklariert werden trotzdem CHF 150.

Was die Pauschale seit 2022 abdeckt

Der Pauschalbetrag wurde am 1. Januar 2022 in die Berufskostenverordnung aufgenommen und umfasst seither auch die Kosten für den Arbeitsweg. Zuvor lag er bei 0,8 Prozent, und der Arbeitsweg musste separat behandelt werden. Für Mitarbeitende mit langem Arbeitsweg war das eine spürbare Entlastung: Sie müssen den Arbeitsweg seither nicht mehr als Einkommen aufrechnen und stossen deshalb auch nicht mehr an die Obergrenze des Fahrkostenabzugs.

Wichtig ist die Kehrseite: Wer die Pauschale anwendet, kann in der privaten Steuererklärung keinen Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg mehr geltend machen. Der Weg zur Arbeit ist mit den 0,9 Prozent bereits abgegolten.

Teure Fahrzeuge: die Luxusgrenze

Bei hochpreisigen Fahrzeugen bleibt es nicht zwingend bei 0,9 Prozent. Der Kanton Zürich beurteilt Fahrzeuge mit einem Kaufpreis von über CHF 120’000 exkl. MWST als Luxusfahrzeuge und rechnet mit gestaffelt höheren Ansätzen. Andere Kantone kennen vergleichbare Praxen. Wer ein Fahrzeug in dieser Preisklasse einsetzt, klärt den Ansatz vor dem Kauf mit dem zuständigen Steueramt ab, nicht erst im Jahresabschluss.

Für Arbeitnehmende gilt der berechnete Privatanteil als geldwerter Vorteil und wird im Lohnausweis als Naturalleistung ausgewiesen. Bei Selbständigerwerbenden korrigiert der Privatanteil die verbuchten Fahrzeugkosten: Grundsätzlich können die gesamten Abschreibungs- und Betriebskosten des Fahrzeugs als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, und der pauschale Privatanteil reduziert diese Ausgaben im Umfang der privaten Nutzung.

Vorteile der PauschaleNachteile der Pauschale
Sehr geringer administrativer Aufwand, kein FahrtenbuchBei wenig privater Nutzung führt sie zu einer zu hohen Belastung
Ideal bei viel Privatnutzung und langem ArbeitswegGilt nur, wenn das Fahrzeug dem Geschäftsvermögen zugeordnet ist
Planbar und im Lohnlauf einfach abzubildenKein Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg mehr möglich

Variante 2: effektive Abrechnung mit Fahrtenbuch

Alternativ kann ein Fahrzeug auf Basis der tatsächlichen Ausgaben abgerechnet werden. In diesem Fall müssen alle Fahrten vollständig in einem Fahrtenbuch dokumentiert werden. Auf dieser Grundlage wird der Anteil der geschäftlichen Nutzung ermittelt. Abschreibungs- und Unterhaltskosten können steuerlich nur im Umfang dieses geschäftlichen Anteils geltend gemacht werden.

Für Mitarbeitende ist die effektive Abrechnung insbesondere dann sinnvoll, wenn der Firmenwagen nur selten privat genutzt wird oder wenn viele unterschiedliche Geschäftsfahrten anfallen.

Was ein Fahrtenbuch enthalten muss

Ein Fahrtenbuch wird steuerlich nur anerkannt, wenn es vollständig, chronologisch und nachvollziehbar geführt ist. Es muss sowohl geschäftliche als auch private Fahrten enthalten. In der Regel sind folgende Angaben erforderlich:

  • Datum und Uhrzeit der Fahrt
  • Kilometerstand bei Start und Ziel oder gefahrene Kilometer
  • Ausgangs- und Zielort beziehungsweise Streckenverlauf
  • Fahrzweck und gegebenenfalls Name des Geschäftspartners oder Kunden
  • Fahrerin oder Fahrer, wenn mehrere Personen dasselbe Fahrzeug nutzen
Kilometerstand auf dem Tachometer, Ausgangswert für die Eintragung im Fahrtenbuch

Entscheidend ist, dass die Aufzeichnung laufend entsteht und nicht nachträglich rekonstruiert wird. Lose Notizzettel und Listen, die erst am Jahresende aus dem Gedächtnis erstellt werden, akzeptieren die Steuerbehörden in der Regel nicht. Eine Excel-Tabelle ist dagegen zulässig, solange sie fortlaufend geführt wird und die Fahrten plausibel zum Kilometerstand passen; unsere Fahrtenbuch-Vorlage weiter unten ist genau dafür gebaut. Elektronische Fahrtenbuchlösungen wie Buchhaltungssoftware oder spezielle Apps sind ebenfalls zulässig, sofern sie eine plausible und nachvollziehbare Erfassung gewährleisten.

Das Fahrtenbuch kann bei Prüfungen durch die kantonalen Steuerämter als Nachweis angefordert und kontrolliert werden. Bewahren Sie es deshalb zusammen mit den Belegen zehn Jahre auf.

So wird der Privatanteil effektiv berechnet

Hier liegt der häufigste Fehler in der Praxis: Bei der effektiven Methode wird der Privatanteil nicht mit einem Kilometeransatz berechnet, sondern mit den tatsächlichen Kosten des Fahrzeugs. Man ermittelt die Gesamtkosten des Jahres, teilt sie durch die gefahrenen Kilometer und multipliziert den Kilometerkostensatz mit den privat gefahrenen Kilometern.

Ein Beispiel: Ein Geschäftswagen kostete CHF 50’000 exkl. MWST. Die Fahrzeugkosten des Jahres betragen CHF 12’000, bestehend aus Abschreibung, Versicherung, Verkehrssteuern, Treibstoff, Service und Reifen. Das Fahrtenbuch weist 20’000 gefahrene Kilometer aus, davon 6’000 privat, inklusive Arbeitsweg.

  • Kosten pro Kilometer: CHF 12’000 geteilt durch 20’000 km ergibt CHF 0.60
  • Privatanteil: 6’000 km mal CHF 0.60 ergibt CHF 3’600 im Jahr
  • Zum Vergleich die Pauschale: 10,8 Prozent von CHF 50’000 ergibt CHF 5’400 im Jahr

In diesem Nutzungsprofil ist das Fahrtenbuch um CHF 1’800 im Jahr günstiger. Kippt das Verhältnis, etwa bei 10’000 privaten von 20’000 Kilometern, liegt die effektive Methode mit CHF 6’000 über der Pauschale. Genau deshalb lohnt sich die Rechnung einmal pro Fahrzeug und nicht einmal pro Betrieb.

Ein zweiter Unterschied betrifft den Arbeitsweg. Bei der effektiven Methode zählt er zu den privaten Fahrten und erhöht damit den Privatanteil. Dafür darf die mitarbeitende Person die Fahrkosten für den Arbeitsweg in der eigenen Steuererklärung wieder abziehen, bei der direkten Bundessteuer bis zum Maximalbetrag von CHF 3’300 im Jahr 2026.

Vorteile des FahrtenbuchsNachteile des Fahrtenbuchs
Sehr genaue Zuordnung der KostenSehr hoher Dokumentationsaufwand
Günstig bei wenig PrivatfahrtenFehler oder Lücken führen zur Ablehnung durch die Steuerbehörden und zur Rückstufung auf die Pauschalmethode
Tieferer geldwerter Vorteil, tiefere LohnabgabenDer Arbeitsweg zählt als Privatfahrt

Vorlage Fahrtenbuch zum Download

Damit die Aufzeichnung von Anfang an die Anforderungen erfüllt, stellen wir eine vorbereitete Excel-Vorlage zur Verfügung: Fahrtenbuch-Vorlage von Triana Treuhand herunterladen. Kostenlos, ohne Registrierung.

Die Vorlage enthält alle oben verlangten Felder und besteht aus drei Blättern:

  • Anleitung: vier Schritte zum Ausfüllen und ein durchgerechnetes Beispiel.
  • Fahrtenbuch: Angaben zum Fahrzeug, drei Beispielzeilen zum Löschen und 200 Zeilen für Ihre Fahrten. Die gefahrenen Kilometer rechnet die Tabelle aus der Differenz der Kilometerstände selbst, die Zuordnung zu geschäftlich oder privat wählen Sie aus einer Liste.
  • Auswertung: geschäftliche und private Kilometer, Kosten pro Kilometer, der Privatanteil nach beiden Methoden und die Differenz dazwischen.

Eingetragen werden muss nur, was Sie ohnehin wissen: Datum, Kilometerstand, Ziel und Zweck. Am Jahresende kommen einmalig die Fahrzeugkosten dazu, damit die Auswertung beide Methoden gegenüberstellen kann.

Variante 3: Privatfahrzeug für Geschäftsfahrten

Nutzt eine selbständigerwerbende Person ihr Privatfahrzeug für Geschäftsfahrten, bleibt das Fahrzeug Privatvermögen, solange der Anteil der geschäftlichen Nutzung unter 50 Prozent liegt. In diesem Fall können nur die tatsächlich für geschäftliche Zwecke zurückgelegten Kilometer geltend gemacht werden. Dasselbe Prinzip gilt, wenn ein Unternehmen einer Mitarbeiterin Geschäftsfahrten mit deren eigenem Auto entschädigt.

In der Praxis wird auch hier ein Fahrtenbuch geführt, in dem alle Geschäftsfahrten klar dokumentiert sind. Als Aufwand kann ein Pauschalbetrag pro geschäftlich zurückgelegtem Kilometer geltend gemacht werden.

Neu ab 1. Januar 2026: Der Ansatz im Anhang der Berufskostenverordnung ist von 70 auf 75 Rappen pro Fahrkilometer gestiegen. Für Motorräder mit weissem Kontrollschild gelten 40 Rappen, für Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder mit gelbem Kontrollschild eine Jahrespauschale von CHF 700. Wer noch mit 70 Rappen rechnet, verschenkt Abzug.

Wer im Laufe eines Jahres 6’000 Kilometer für geschäftliche Zwecke fährt, kann damit CHF 4’500 geltend machen, also 6’000 mal CHF 0.75. Nach altem Ansatz waren es CHF 4’200.

Fixkosten wie Abschreibungen, Versicherungen oder die Autobahnvignette sind in diesem Fall nicht zusätzlich abzugsfähig, sie gelten mit dem Kilometeransatz als abgegolten. Umgekehrt muss die private Nutzung des Fahrzeugs nicht separat versteuert werden, da das Auto Teil des Privatvermögens bleibt.

Die kantonale Praxis kann abweichen. Der Kanton Zürich nennt für geschäftlich zurückgelegte Kilometer mit einem Privatfahrzeug ebenfalls 75 Rappen. Prüfen Sie den Ansatz Ihres Sitzkantons, bevor Sie ihn im Spesenreglement festschreiben.

Lohnausweis, Sozialversicherungen und MWST

Der Privatanteil ist kein reiner Buchhaltungsposten. Er wirkt sich auf drei Ebenen aus, und genau dort entstehen die Beanstandungen bei Revisionen und AHV-Kontrollen.

Lohnausweis

Der Privatanteil wird in Ziffer 2.2 des Lohnausweises als Naturalleistung eingetragen. Ob zusätzlich das Feld F angekreuzt wird, hängt von der Methode ab: Bei der Pauschale wird es angekreuzt, weil der Arbeitsweg mitabgegolten ist. Bei der effektiven Abrechnung mit Fahrtenbuch bleibt es leer, weil der Arbeitsweg dort als private Fahrt erfasst und der mitarbeitenden Person belastet wird. Diese Unterscheidung beschreibt die Steuerverwaltung des Kantons Bern ausdrücklich.

Sozialversicherungen

Der Privatanteil gehört zum massgebenden Lohn. Er unterliegt AHV, IV, EO und ALV, der Unfallversicherung sowie, je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung, der beruflichen Vorsorge. In der Lohnabrechnung wird er dem Bruttolohn zugerechnet und anschliessend vom Auszahlungsbetrag wieder abgezogen, da er nicht in Geld ausbezahlt wird. Wie das im Lohnlauf sauber abgebildet wird, gehört zu den Aufgaben, die wir in der Lohnbuchhaltung übernehmen.

Mehrwertsteuer

Ist das Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig, kann es die Vorsteuer auf Kauf und Betrieb des Fahrzeugs geltend machen. Im Gegenzug ist die private Nutzung zu versteuern. Bei der pauschalen Ermittlung gelten dieselben 0,9 Prozent des Kaufpreises exkl. MWST pro Monat, mindestens CHF 150. Dieser Betrag versteht sich inklusive Mehrwertsteuer: Die Steuer wird zum Normalsatz von 8,1 Prozent aus 108,1 Prozent herausgerechnet und in der MWST-Abrechnung deklariert.

Das Rechenbeispiel der MWST-Info 08 Privatanteile zeigt das deutlich: Bei einem Kaufpreis von CHF 43’000 exkl. MWST ergeben 0,9 Prozent CHF 387 pro Monat, also CHF 4’644 im Jahr. Die geschuldete Steuer beträgt 8,1 Prozent aus 108,1 Prozent von CHF 4’644, das sind CHF 348.

Zwei Punkte werden dabei regelmässig übersehen. Erstens ist die pauschale Ermittlung mehrwertsteuerlich nur bei Personenwagen zulässig, also bei leichten Motorwagen bis 3’500 kg Gesamtgewicht für höchstens neun Personen einschliesslich der fahrenden Person. Für den Lieferwagen oder den Transporter muss der Privatanteil effektiv ermittelt werden, auch wenn bei der Einkommenssteuer die Pauschale zur Anwendung käme.

Zweitens senkt ein Kostenbeitrag der mitarbeitenden Person den Privatanteil. Zahlt sie monatlich CHF 50 an das Fahrzeug, reduziert sich der im Lohnausweis zu deklarierende Wert entsprechend. Der Kostenbeitrag selbst gilt jedoch als Entgelt für die Fahrzeugvermietung und unterliegt seinerseits der Mehrwertsteuer zum Normalsatz. Unter dem Strich bleibt die Steuerlast gleich, die Lohnabgaben sinken jedoch.

Beim Privatfahrzeug entfällt der Vorsteuerabzug auf dem Fahrzeug selbst, weil es nicht dem Unternehmen gehört. Entschädigt werden nur die Geschäftskilometer.

Welche Variante für wen?

Die optimale Lösung hängt in erster Linie davon ab, wie intensiv das Fahrzeug für geschäftliche Zwecke genutzt wird und wie hoch der private Anteil ist.

Geschäftsfahrzeug, pauschal 0,9 %Geschäftsfahrzeug, effektiv mit FahrtenbuchPrivatfahrzeug, Kilometeransatz
EigentumUnternehmenUnternehmenPrivat
Fahrtenbuchnicht erforderlichzwingendzwingend für die Geschäftsfahrten
Arbeitswegim Privatanteil enthalten, kein Fahrkostenabzug mehrzählt als Privatfahrt, dafür Fahrkostenabzug bis CHF 3’300 möglichnicht entschädigungsfähig
Fixkosten wie Abschreibung, Versicherung, Steuern100 % beim Unternehmen100 % beim Unternehmennicht beim Unternehmen, mit dem Kilometeransatz abgegolten
Laufende Kosten wie Treibstoff und ServiceUnternehmen trägt alle KostenUnternehmen trägt alle Kostennur über den Kilometeransatz abgegolten
Kostenabzug Unternehmenvoll, Privatanteil als Lohn verbuchtnur der Geschäftsanteilnur die effektiven Geschäftskilometer
Privatanteilfix 0,9 % pro Monat, mindestens CHF 150effektiv gemäss Fahrtenbuchkeiner
Steuern beim NutzerPrivatanteil steuerpflichtigPrivatanteil steuerpflichtigEntschädigung steuerfrei
AHV und SozialversicherungenPrivatanteil beitragspflichtigPrivatanteil beitragspflichtigkeine Sozialabgaben
MWSTVorsteuerabzug, Privatanteil zu 8,1 % versteuernVorsteuerabzug, Privatanteil zu 8,1 % versteuernkein Vorsteuerabzug auf dem Fahrzeug
Administrationtiefhochmittel
Geeignet beihohem Privatanteil oder langem Arbeitswegsehr geringer Privatnutzungwenigen Geschäftsfahrten pro Jahr

Zur Orientierung zwei Schwellen. Erstens: Die Pauschale wird in dem Moment günstiger, in dem der effektive Privatanteil 10,8 Prozent des Kaufpreises übersteigt. Im Beispiel oben liegt diese Schwelle bei 9’000 privaten Kilometern, also bei 45 Prozent der Jahresleistung. Je tiefer die Kosten pro Kilometer, desto mehr darf privat gefahren werden, bevor sich die Pauschale lohnt. Zweitens: Bei wenigen Geschäftskilometern lohnt sich ein Firmenwagen selten. 5’000 Geschäftskilometer ergeben mit dem eigenen Auto eine steuerfreie Entschädigung von CHF 3’750, während ein Firmenwagen für CHF 50’000 unabhängig von der Fahrleistung CHF 5’400 steuerbaren Privatanteil auslöst.

Unsicher, welche Variante für Ihren Betrieb günstiger ist?

Wir rechnen die Varianten für Ihr Fahrzeug durch, prüfen den Ansatz Ihres Sitzkantons und bilden den Privatanteil in Lohn, Buchhaltung und MWST-Abrechnung korrekt ab. Sprechen Sie mit uns über Ihre Finanzbuchhaltung oder vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch.

Häufige Fragen zum Privatanteil Geschäftsfahrzeug

Wie berechnet man den Privatanteil bei einem Firmenfahrzeug?

Pauschal mit 0,9 Prozent des Kaufpreises exkl. MWST pro Monat, mindestens CHF 150, was 10,8 Prozent im Jahr entspricht. Bei einem Kaufpreis von CHF 50’000 sind das CHF 450 pro Monat. Alternativ effektiv: Gesamtkosten des Fahrzeugs geteilt durch die gefahrenen Kilometer, multipliziert mit den privat gefahrenen Kilometern gemäss Fahrtenbuch.

Wie wird der Privatanteil bei Selbständigerwerbenden behandelt?

Gehört das Fahrzeug zum Geschäftsvermögen, gelten dieselben 0,9 Prozent pro Monat. Der Privatanteil korrigiert die verbuchten Fahrzeugkosten und erhöht damit den steuerbaren Gewinn. Liegt die geschäftliche Nutzung unter 50 Prozent, bleibt das Fahrzeug Privatvermögen und es werden nur die Geschäftskilometer entschädigt.

Ist es erlaubt, ein Geschäftsfahrzeug nur für den Arbeitsweg zu benutzen?

Ja. Der Arbeitsweg gilt steuerlich aber als private Nutzung. Wird die Pauschale angewendet, ist er mit den 0,9 Prozent abgegolten. Wird effektiv abgerechnet, zählen die Arbeitswegkilometer im Fahrtenbuch zu den privaten Kilometern.

Wie viel beträgt der Kilometeransatz 2026?

Für Autos 75 Rappen pro Fahrkilometer, seit dem 1. Januar 2026. Bis Ende 2025 waren es 70 Rappen. Für Motorräder mit weissem Kontrollschild gelten 40 Rappen, für Fahrräder und Motorfahrräder CHF 700 pro Jahr.

Kann ich die Methode jedes Jahr wechseln?

Ein Wechsel ist grundsätzlich auf den Beginn eines Geschäftsjahres möglich, sollte aber begründet und konsequent sein. Wer jedes Jahr die jeweils günstigere Variante wählt, riskiert Rückfragen. Wird ein Fahrtenbuch verlangt und ist es unvollständig, rechnet die Steuerbehörde ohnehin mit der Pauschale.

Reicht eine Excel-Tabelle als Fahrtenbuch?

Ja, sofern sie laufend geführt wird und alle verlangten Angaben enthält. Nicht akzeptiert werden nachträglich erstellte Aufstellungen und Aufzeichnungen, deren Kilometerstände nicht zum Fahrzeug passen.

Quellen