Die Bezugsteuer ist die Mehrwertsteuer von 8,1 Prozent, die Sie als Empfänger selbst abrechnen, wenn Sie Leistungen von einem ausländischen Unternehmen beziehen, das nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen ist. Bereits MWST-pflichtige Unternehmen schulden sie ab dem ersten Franken, alle anderen ab CHF 10’000 Bezug im Kalenderjahr. Deklariert wird sie in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 383.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betroffen sind vor allem Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip: Online-Werbung, Software-Abos und Cloud-Dienste, Beratung, Übersetzungen, Lizenzen, Personalverleih.
  • Wer bereits für die Inlandsteuer steuerpflichtig ist, schuldet die Bezugsteuer ab dem ersten Franken. Die Grenze von CHF 10’000 gilt nur für nicht registrierte Empfänger.
  • Bei der effektiven Methode ist die Bezugsteuer meist ein Nullsummenspiel: deklarieren und in derselben Abrechnung als Vorsteuer abziehen.
  • Bei der Saldosteuersatzmethode nicht: Dort sind die 8,1 Prozent echte Kosten, weil kein Vorsteuerabzug möglich ist.
  • Neu seit 2025: Die Übertragung von Emissionsrechten unterliegt der Bezugsteuer auch dann, wenn der Anbieter seinen Sitz im Inland hat.

Was die Bezugsteuer ist und warum es sie gibt

Die Bezugsteuer ist eine Form der Mehrwertsteuer, die zu entrichten ist, wenn ein inländischer Empfänger bestimmte Leistungen von einem im Ausland ansässigen Anbieter bezieht und dieser Anbieter in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. In diesem Fall ist es nicht der ausländische Anbieter, sondern der Schweizer Empfänger, der die Mehrwertsteuer selbst berechnen und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abführen muss.

Dieser Mechanismus wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass im Inland und im Ausland erbrachte Dienstleistungen steuerlich gleich behandelt werden. Ohne ihn wäre die Beratung aus dem Ausland systematisch 8,1 Prozent günstiger als dieselbe Beratung aus der Schweiz. International ist das Verfahren als Reverse Charge bekannt: Die Steuerschuld wechselt vom Erbringer auf den Empfänger.

Geregelt ist sie in Artikel 45 des Mehrwertsteuergesetzes und in den zugehörigen Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung.

Wann die Bezugsteuer anfällt

Die fünf Fälle nach Artikel 45 MWSTG

Das Gesetz zählt abschliessend auf, was der Bezugsteuer unterliegt. In der Praxis ist der erste Fall der mit Abstand häufigste, die übrigen vier werden regelmässig übersehen:

  • Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im MWST-Register eingetragen sind. Dazu gehören Werbung, Beratung, Vermögensverwaltung, Treuhand- und Anwaltsleistungen, Managementleistungen, Datenverarbeitung, Personalverleih, die Abtretung immaterieller Rechte sowie Leistungen von Veranstaltern.
  • Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten.
  • Lieferung unbeweglicher Gegenstände im Inland durch ausländische, nicht registrierte Unternehmen, sofern sie nicht der Einfuhrsteuer unterliegt. Die blosse Gebrauchsüberlassung ist ausgenommen.
  • Lieferung von Elektrizität, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch ausländische Unternehmen an steuerpflichtige Personen im Inland.
  • Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten, Bescheinigungen für Emissionsverminderungen und Herkunftsnachweisen für Elektrizität. Hier spielt es seit 2025 keine Rolle mehr, ob der Anbieter im Ausland oder im Inland sitzt.

Welche Eingangsrechnungen Sie prüfen sollten

In der Buchhaltung eines Schweizer KMU fällt die Bezugsteuer fast immer an denselben Stellen an. Wer einmal im Jahr diese Positionen durchgeht, findet die Fälle zuverlässig:

  • Rechnungen für Online-Werbung und Suchmaschinenwerbung von Anbietern mit Sitz im Ausland
  • Abonnemente für Software, Cloud-Speicher, Projekt- und Designwerkzeuge
  • Honorare ausländischer Beraterinnen, Agenturen, Entwicklerinnen und Übersetzer
  • Lizenzgebühren und die Abtretung immaterieller Rechte
  • Personalverleih aus dem Ausland
  • Anwalts-, Treuhand- und Revisionsleistungen ausländischer Kanzleien

Ein verlässliches Erkennungsmerkmal ist die Rechnung selbst: Weist ein ausländischer Anbieter keine Schweizer MWST aus und nennt er keine Schweizer MWST-Nummer, ist die Bezugsteuer zu prüfen. Umgekehrt gilt: Ist der Anbieter im Schweizer MWST-Register eingetragen und stellt er Schweizer MWST in Rechnung, fällt keine Bezugsteuer an. Ob ein Unternehmen eingetragen ist, lässt sich im UID-Register des Bundes in einer Minute prüfen.

Zwei Personen prüfen gemeinsam Eingangsrechnungen aus dem Ausland

Nur Leistungen nach dem Empfängerortsprinzip

Beim häufigsten Fall kommt es darauf an, wo die Leistung steuerlich erbracht wird. Der Grundsatz steht in Artikel 8 Absatz 1 MWSTG: Massgebend ist der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Bezieht ein Schweizer Unternehmen eine Beratung aus Frankreich, liegt der Ort der Leistung damit in der Schweiz.

Absatz 2 derselben Bestimmung nennt die Ausnahmen, bei denen es auf den Tätigkeitsort ankommt, etwa bei Leistungen in Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterricht, die unmittelbar gegenüber vor Ort anwesenden Personen erbracht werden. Für diese Leistungen fällt nie Bezugsteuer an, weil Artikel 45 ausdrücklich nur auf Absatz 1 verweist.

Beispiel 1: keine Bezugsteuer. Eine Mitarbeiterin eines schweizerischen Unternehmens nimmt an einer Fachkonferenz in Den Haag teil. Die Teilnahmegebühr wird vom Veranstalter in Rechnung gestellt, die Rechnung lautet auf die Schweizer Firma. Nach dem Tätigkeitsortsprinzip liegt der Ort der Leistungserbringung in den Niederlanden, und die niederländische Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung ausgewiesen. Das schweizerische Unternehmen muss auf dieser Leistung keine Bezugsteuer in der Schweiz abrechnen, da die Steuerpflicht in den Niederlanden liegt.

Wann keine Bezugsteuer geschuldet ist

Zwei Ausnahmen sind in der Praxis wichtig und werden häufig falsch dargestellt.

Ausgenommene und befreite Leistungen. Leistungen, die von der Inlandsteuer ausgenommen oder befreit sind, unterliegen auch der Bezugsteuer nicht. Wer aus dem Ausland eine Leistung bezieht, die in der Schweiz ohnehin nicht besteuert würde, rechnet also nichts ab.

Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger. Diese sind vom Gesetz ausdrücklich ausgenommen. Eine Privatperson mit einem Streaming- oder Software-Abo aus dem Ausland schuldet deshalb keine Bezugsteuer. Der Grund ist systematisch: Bei solchen Leistungen muss sich der ausländische Anbieter selbst in der Schweiz registrieren, statt die Steuerschuld auf den Empfänger zu verschieben. Für Unternehmen, die bereits steuerpflichtig sind, gilt diese Ausnahme nicht.

Wer die Bezugsteuer schuldet

Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, ob der Schweizer Empfänger bereits mehrwertsteuerpflichtig ist. Die beiden Fälle unterscheiden sich stärker, als viele annehmen.

MWST-pflichtige Unternehmen: ab dem ersten Franken

Ist der Empfänger bereits bei der ESTV registriert, muss er alle bezugsteuerpflichtigen Leistungsbezüge unaufgefordert in seinen MWST-Abrechnungen deklarieren und versteuern. Die Grenze von CHF 10’000 gilt für ihn ausdrücklich nicht. Sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, kann derselbe Betrag in derselben Abrechnung wieder als Vorsteuer abgezogen werden. Unter dem Strich bleibt dann eine Nullsumme, und genau deshalb wird die Bezugsteuer so oft vergessen: Sie kostet nichts, ihr Fehlen fällt aber bei jeder Kontrolle auf.

Nicht registrierte Empfänger: die Grenze von CHF 10’000

Wer nicht im MWST-Register eingetragen ist, wird bezugsteuerpflichtig, sobald er innerhalb eines Kalenderjahres solche Leistungen für insgesamt mehr als CHF 10’000 bezieht. Das betrifft nicht nur kleine Unternehmen unter der Umsatzgrenze, sondern zum Beispiel auch Vereine, Stiftungen und Holdinggesellschaften ohne eigene steuerbare Umsätze.

In diesem Fall gilt als Steuer- und Abrechnungsperiode das Kalenderjahr. Der Empfänger muss sich spätestens 60 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert schriftlich bei der ESTV melden, die bezogenen Leistungen deklarieren und die Steuer entrichten. Ein Vorsteuerabzug ist hier nicht möglich, die 8,1 Prozent bleiben also als Kosten hängen.

Die drei Situationen im Vergleich:

MWST-pflichtig, effektive MethodeMWST-pflichtig, SaldosteuersatzmethodeNicht im MWST-Register
Ab welchem Betragab dem ersten Frankenab dem ersten Frankenab CHF 10’000 im Kalenderjahr
Steuersatz8,1 Prozent8,1 Prozent, nicht der Saldosteuersatz8,1 Prozent
Vorsteuerabzugja, in derselben Abrechnungneinnein
Belastung unter dem Strichin der Regel nullvolle 8,1 Prozent als Kostenvolle 8,1 Prozent als Kosten
Wo deklariertMWST-Abrechnung, Ziffer 383MWST-Abrechnung, Ziffer 383schriftliche Meldung an die ESTV
Fristmit der ordentlichen Abrechnungmit der ordentlichen Abrechnung60 Tage nach Ablauf des Kalenderjahres

So wird die Bezugsteuer berechnet

Die Bezugsteuer wird wie die ordentliche Mehrwertsteuer berechnet. Das Entgelt versteht sich ohne MWST und entspricht 100 Prozent; darauf kommt der Normalsatz von 8,1 Prozent. Nur für Leistungen, die im Inland dem reduzierten Satz unterliegen würden, gilt dieser tiefere Satz.

Zum Entgelt gehören alle vom Leistungserbringer fakturierten Positionen, also auch Transportkosten, Porti oder Spesen. Weist die Rechnung des ausländischen Anbieters eine ausländische Mehrwertsteuer offen aus, berechnet sich die Bezugsteuer vom Betrag ohne diese ausländische Steuer.

Preis- und Wertangaben in einer Fremdwährung sind zum Kurs umzurechnen, den die ESTV im Zeitpunkt der Entstehung der Bezugsteuerschuld publiziert hat. Wahlweise darf der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden. Das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizubehalten, ein Wechsel von Rechnung zu Rechnung je nach günstigerem Kurs ist nicht zulässig.

Beispiel 2: mit Bezugsteuer. Ein Schweizer Unternehmen beauftragt eine französische Beratungsfirma mit der Analyse seiner internen Prozesse. Gemäss dem Empfängerortsprinzip liegt der Ort der Leistungserbringung in der Schweiz, das Schweizer Unternehmen muss die Bezugsteuer abrechnen.

  • Honorar der französischen Beratungsfirma: EUR 3’500
  • Monatsmittelkurs im Monat der Entstehung der Steuerschuld, hier als Beispiel: 1 EUR = CHF 0.9429
  • Steuerbasis: 3’500 mal 0.9429 ergibt CHF 3’300.15
  • Bezugsteuer zum Normalsatz: 3’300.15 mal 8,1 Prozent ergibt CHF 267.31

Wann die Steuerschuld entsteht

Dieser Punkt entscheidet darüber, in welcher Abrechnungsperiode die Bezugsteuer erscheint und welcher Umrechnungskurs gilt. Artikel 48 MWSTG unterscheidet zwei Fälle:

  • Grundsatz: Die Bezugsteuerschuld entsteht mit der Zahlung des Entgelts.
  • Bei bereits steuerpflichtigen Personen, die nach vereinbarten Entgelten abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung. Wird keine Rechnung gestellt, gilt wieder die Zahlung.

Wer nach vereinbarten Entgelten abrechnet, darf die Bezugsteuer also nicht bis zur Zahlung liegen lassen. Eine Rechnung, die im Dezember eintrifft und im Januar bezahlt wird, gehört in die Abrechnung des vierten Quartals.

Deklaration in der MWST-Abrechnung

Deklariert wird die Bezugsteuer in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 383, und zwar zum gesetzlichen Steuersatz. Diese Ziffer gilt seit der Steuersatzerhöhung von 2024; das frühere Feld für den alten Satz wird gelegentlich noch genannt, ist aber nicht mehr massgebend.

Besteht ein Recht auf Vorsteuerabzug, wird derselbe Betrag in derselben Abrechnung als Vorsteuer wieder in Abzug gebracht. Buchhalterisch lohnt es sich, dafür ein eigenes Konto oder einen eigenen Steuercode zu führen: So bleibt nachvollziehbar, welche Auslandsbezüge erfasst wurden, und die Position lässt sich bei einer Kontrolle in Minuten belegen. Die meisten Buchhaltungsprogramme bringen dafür einen vorbereiteten Code mit.

Der teure Sonderfall: Saldosteuersatzmethode

Wer nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet, muss die Bezugsteuer ebenfalls deklarieren, und zwar zum gesetzlichen Steuersatz von 8,1 Prozent. Die Versteuerung zum bewilligten Saldosteuersatz ist ausdrücklich nicht zulässig. Das ergibt sich aus Artikel 91 MWSTV, der auf den 1. Januar 2025 neu gefasst wurde.

Hier ist die Bezugsteuer keine Nullsumme. Da mit der Saldosteuersatzmethode kein effektiver Vorsteuerabzug möglich ist, bleiben die 8,1 Prozent als echte Kosten stehen. Ein Betrieb, der im Jahr für CHF 20’000 Beratung und Online-Werbung aus dem Ausland bezieht, zahlt damit CHF 1’620 zusätzlich, die er bei der effektiven Methode vollständig zurückbekäme.

Bei hohen Auslandsbezügen oder generell hohen Vorsteuern kann sich deshalb ein Wechsel zur effektiven Abrechnung lohnen. Ein solcher Wechsel ist nur auf den Beginn einer Steuerperiode möglich und muss der ESTV innert 60 Tagen gemeldet werden. Welche Methode günstiger ist, lässt sich für einen konkreten Betrieb in einer Stunde durchrechnen.

Was sich 2025 geändert hat

Mit der Revision des Mehrwertsteuerrechts wurde die Bezugsteuer bei Emissionsrechten ausgeweitet. Die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen sowie von Herkunftsnachweisen für Elektrizität unterliegt seit dem 1. Januar 2025 beim inländischen Empfänger der Bezugsteuer, und zwar unabhängig davon, ob der Anbieter seinen Sitz im Ausland oder im Inland hat.

Das ist ungewöhnlich: In allen übrigen Fällen setzt die Bezugsteuer einen ausländischen Anbieter voraus. Betriebe, die mit Herkunftsnachweisen für Strom handeln, prüfen ihre Eingangsrechnungen deshalb besser neu. Einen Überblick über die weiteren Neuerungen geben wir im Beitrag Aktuelle Entwicklungen im MWST-Recht.

Unsicher, ob Ihre Auslandsrechnungen korrekt erfasst sind?

Wir prüfen Ihre Eingangsrechnungen aus dem Ausland, richten die Steuercodes in Ihrer Buchhaltung ein und rechnen die Bezugsteuer laufend ab. Für ausländische Unternehmen ohne Sitz in der Schweiz übernehmen wir zusätzlich die Fiskalvertretung. Sprechen Sie mit uns über Ihre Finanzbuchhaltung oder vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch.

Häufige Fragen zur Bezugsteuer

Was ist die Bezugsteuer in der Schweiz?

Die Bezugsteuer ist die Mehrwertsteuer auf Leistungen, die ein inländischer Empfänger von einem nicht im Schweizer MWST-Register eingetragenen ausländischen Unternehmen bezieht. Nicht der Anbieter, sondern der Empfänger berechnet und entrichtet die Steuer zum Normalsatz von 8,1 Prozent. Grundlage ist Artikel 45 MWSTG.

Ab welchem Betrag muss ich Bezugsteuer abrechnen?

Wer bereits für die Inlandsteuer steuerpflichtig ist, schuldet sie ab dem ersten Franken; die Grenze von CHF 10’000 gilt für ihn nicht. Nicht registrierte Empfänger werden bezugsteuerpflichtig, sobald sie im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als CHF 10’000 beziehen.

Unter welcher Ziffer wird die Bezugsteuer deklariert?

In der MWST-Abrechnung unter Ziffer 383, zum gesetzlichen Steuersatz. Besteht ein Recht auf Vorsteuerabzug, wird derselbe Betrag in derselben Abrechnung als Vorsteuer wieder abgezogen.

Was ist der Unterschied zwischen Saldosteuersatz und Bezugsteuer?

Der Saldosteuersatz ist eine vereinfachte Methode, die eigenen Umsätze abzurechnen. Die Bezugsteuer betrifft dagegen bezogene Leistungen aus dem Ausland und ist immer zum gesetzlichen Satz von 8,1 Prozent zu deklarieren, nie zum Saldosteuersatz. Da bei der Saldosteuersatzmethode kein Vorsteuerabzug möglich ist, wird die Bezugsteuer dort zu echten Kosten.

Fällt Bezugsteuer auf Online-Werbung und Software-Abos an?

Bei steuerpflichtigen Unternehmen in aller Regel ja, sofern der Anbieter im Ausland sitzt und nicht im Schweizer MWST-Register eingetragen ist. Diese Rechnungen sind in der Praxis der häufigste Auslöser. Privatpersonen und andere nicht steuerpflichtige Empfänger schulden auf Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen dagegen keine Bezugsteuer.

Was passiert, wenn die Bezugsteuer vergessen wurde?

Die ESTV kann die Steuer innerhalb der Verjährungsfrist nachfordern, zusammen mit einem Verzugszins. Bei der effektiven Methode bleibt der materielle Schaden meist klein, weil der Vorsteuerabzug nachgeholt werden kann. Bei der Saldosteuersatzmethode und bei nicht registrierten Empfängern trifft die Nachforderung dagegen voll.

Quellen

  • Bundesrecht, Mehrwertsteuergesetz (SR 641.20), Art. 8 zum Ort der Dienstleistung, Art. 45 und 45a zur Bezugsteuerpflicht, Art. 47 und 48 zu Abrechnungsperiode und Entstehung der Steuerschuld sowie Art. 66 Abs. 3 zur Anmeldung, Fassung vom 1. Januar 2025, abgerufen am 28.09.2026
  • Bundesrecht, Mehrwertsteuerverordnung (SR 641.201), Art. 45 zur Umrechnung von Fremdwährungen und Art. 91 zur Abrechnung der Bezugsteuer bei der Saldosteuersatzmethode, Fassung vom 1. Januar 2025, abgerufen am 28.09.2026
  • Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Info 14 Bezugsteuer, Steuersubjekt, Steuerobjekt, Berechnung und Abrechnung, abgerufen am 28.09.2026
  • Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, MWST-Info 12 Saldosteuersätze, Ziff. 5 zur Deklaration der Bezugsteuer unter Ziffer 383, publiziert am 31. März 2025, abgerufen am 28.09.2026
  • Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Steuerpflicht Bezugsteuer bei der Mehrwertsteuer, Kurzinfo mit Beispielen und der Ausweitung bei Emissionsrechten ab 1. Januar 2025, abgerufen am 28.09.2026