
Aktuelle Entwicklungen im MWST-Recht: Neuerungen ab 2025 und 2026 im Überblick
Ab dem 1. Januar 2026 treten umfassende Änderungen des schweizer Mehrwertsteuerrechts in Kraft. Unternehmen sollten sich mit den neuen rechtlichen Anforderungen vertraut machen, um Risiken zu minimieren und interne Prozesse anzupassen.
Hier sind die wichtigsten Bereiche, die von den Änderungen betroffen sind:
- Was ändert sich 2026 bei den Mehrwertsteuersätzen in der Schweiz?
- Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode ab 2025
- Änderungen zur Pauschalsteuersatzmethode ab 2025: Was Sie wissen müssen
- Jährliche MWST-Abrechnung neu ab 2025 möglich
- Subventionsregelung ab 2025
- MWST-Plattformbesteuerung ab 2025: Neue Regelungen für Online-Verkäufe
- MWST-Änderungen 2025: Neue Steuerbefreiung und Änderungen der Steuersätze
- MWST 2025: Bezugsteuerpflicht bei Emissionsrechten ausgeweitet
- Online-Abrechnungspflicht ab 2025
Was ändert sich 2026 bei den Mehrwertsteuersätzen in der Schweiz?
Im Rahmen der AHV-Reform wurden die MWST-Sätze bereits per 1. Januar 2024 erhöht. 2026 bleibt es bei diesen Sätzen:
- Normalsatz: 8,1 %
- Reduzierter Satz: 2,6 %
- Sondersatz für Beherbergung: 3,8 %
Unternehmen sollten unbedingt prüfen, ob sich für ihre spezifische Tätigkeit Änderungen ergeben haben. Eine aktuelle Übersicht der neuen Sätze finden Sie hier: Zur offiziellen Übersicht der ESTV.
Für das Jahr 2028 ist in der Schweiz eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (MWST) geplant. Ziel der Anpassung ist die Finanzierung der 13. AHV-Rente. Die vorgesehenen Änderungen im Überblick:
- Normalsatz: Erhöhung von 8.1 % auf 8.8 %
- Reduzierter Satz: Erhöhung von 2.6 % auf 2.8 %
- Sondersatz für Beherbergung: Erhöhung von 3.8 % auf 4.2 %
Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode ab 2025
Ab Anfang 2025 werden auch Anpassungen bei der Anwendung der Saldosteuersatzmethode vorgenommen. Diese Neuerungen betreffen vor allem kleine Unternehmen, die eine vereinfachte MWST-Abrechnung nutzen.
Die Schwelle für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode wurde auf CHF 5,024 Mio Umsatz angepasst (bisher: CHF 5,005 Mio).
Branchen, die verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Saldosteuersätzen ausüben, konnten bisher Nebentätigkeiten zum bewilligten Saldosteuersatz abrechnen, wenn diese weniger als 50% des Gesamtumsatzes ausmachten. Ab 2025 muss jedoch für jede Tätigkeit, deren Anteil mehr als 10% des Gesamtumsatzes beträgt, der entsprechende Saldosteuersatz angewendet werden. Zusätzliche Saldosteuersätze müssen neu mittels Deklaration in der Mehrwertsteuerabrechnung beantragt und im Nachgang durch die Eidgenössische Steuerverwaltung geprüft und bewilligt werden. Eine explizite Unterstützung für drei oder mehr Saldosteuersätze wird in vielen Schweizer Buchhaltungssoftwarelösungen noch nicht erwähnt. Zum Beispiel kann Bexio aktuell nicht mehr als zwei Saldosteuersätze korrekt abbilden. Falls Sie spezifische Anforderungen oder Anpassungen haben, empfehlen wir Ihnen, direkt mit dem Software-Support Team zu kontaktieren.
Beispiel: Ein Kosmetiksalon bietet verschiedene kosmetische Dienstleistungen (z. B. Gesichtsbehandlungen) an und verkauft kosmetische Produkte.
Bisher konnte der Salon alle Umsätze mit einem einzigen Steuersatz abrechnen. Ab 2025 muss der Salon jedoch den spezifischen Saldosteuersatz für jede dieser Tätigkeiten anwenden, wenn der Anteil am Gesamtumsatz mehr als 10% beträgt:
- Kosmetische Dienstleistungen werden zu 5,3% abgerechnet.
- Verkauf von kosmetischen Produkten wird zu 2,1% abgerechnet.
Wechsel zwischen effektiver Methode und Saldosteuersatzmethode (SSS) – MWST-Korrekturen verständlich erklärt
Beim Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode (SSS) müssen neu Vorsteuerkorrekturen gemäss Art. 79 Abs. 3 MWSTV auf Basis des Zeitwerts vorgenommen werden. Umgekehrt können beim Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Methode gemäss Art. 81 Abs. 4 MWSTV Vorsteuern nachträglich geltend gemacht werden.
Der Zeitwert wird gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 2 MWSTG ermittelt. Dabei wird für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen ein ein Fünftel (20 %) und bei unbeweglichen Gegenständen ein Zwanzigstel (5 %) abgeschrieben.
Beispiel: Wechsel von der effektiven Methode zur SSS-Methode (Kauf 2023)
Ein Fahrzeug wird im Jahr 2023 mit der effektiven Methode erworben. Der Kaufpreis beträgt CHF 72’000.– brutto, wobei die MWST von 7.7 % CHF 5’149.05 beträgt. Diese Vorsteuer wird vollständig in Abzug gebracht.
Per 1.1.2026 erfolgt der Wechsel zur Saldosteuersatzmethode.
Berechnung der Vorsteuerkorrektur
| Abgelaufene Jahre: 2023, 2024, 2025 = 3 Jahre |
| Lineare Abschreibung: 3 × 20 % = 60 % |
| Abgeschriebene Vorsteuer: CHF 5’149.05 × 60 % = CHF 3’089.43 |
| Verbleibender Zeitwert (40 %): CHF 5’149.05 × 40 % = CHF 2’059.62 |
Änderungen zur Pauschalsteuersatzmethode ab 2025: Was Sie wissen müssen
Auch bei der Pauschalsteuersatzmethode sind Änderungen zu beachten. Ein Wechsel zwischen der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode ist nur nach einer vollständigen Steuerperiode möglich. Wenn man von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode wechselt, muss man Korrekturen vornehmen, indem die Vorsteuern auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen nachträglich belastet werden. Umgekehrt können bei einem Wechsel zur effektiven Methode die auf dem Zeitwert lastenden Steuern geltend gemacht werden.
Die ESTV hat auch einzelne Pauschalsteuersätze aktualisiert.
Die Unternehmen haben die Möglichkeit, zusätzliche Pauschalsteuersätze direkt in der MWST-Abrechnung zu beantragen. Die ESTV prüft und genehmigt diese Änderungen im Anschluss.
Unternehmen, die von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode wechseln möchten, müssen dies bis spätestens 28. Februar 202X bei der ESTV melden. Ausserdem sind spezifische Änderungen in der MWST-Abrechnung vorzunehmen, um Korrekturen entsprechend zu deklarieren.
Jährliche MWST-Abrechnung neu ab 2025 möglich
Ab 2025 haben Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu CHF 5’005’000 die Möglichkeit, die Mehrwertsteuer jährlich abzurechnen.
Um die jährliche MWST-Abrechnung nutzen zu können, müssen alle bisherigen Abrechnungen fristgerecht eingereicht und vollständig bezahlt sein. Der Antrag für 2025 kann über das ePortal bis spätestens zum 28. Februar gestellt werden. Neu steuerpflichtige Unternehmen können den Antrag innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt ihrer MWST-Nummer einreichen.
Bei der jährlichen MWST-Abrechnung können auch Korrekturabrechnungen und Jahresabstimmungen eingereicht sowie Fristverlängerungen beantragt werden. Die Abrechnung muss bis spätestens Ende Februar des folgenden Jahres eingereicht und bezahlt werden.
Bei der jährlichen Abrechnung gibt es eine Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der ESTV basierend auf der Steuerforderung der letzten Steuerperiode festgesetzt. Die steuerpflichtige Person kann die Ratenhöhe bis 10 Tage vor Fälligkeit im ePortal anpassen, was bei grösseren Umsatzänderungen wichtig ist. Bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode sind drei Raten zu bezahlen. Bei der Saldosteuersatzmethode bezahlt man nur eine Rate. Die Fälligkeiten der Raten bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode sind der 30. Mai, der 30. August sowie der 30. November. Bei der Saldosteuersatzmethode ist die Fälligkeit der 30. August. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugszinsen sowohl auf die Raten als auch auf die jährliche Abrechnung an.
Die schweizerischen Buchhaltungssoftwaren bieten bislang keine Unterstützung für die jährliche MWST-Abrechnung an. Wenn man spezifische Anforderungen oder Anpassungen benötigt, empfiehlt es sich, direkt den Kundensupport der jeweiligen Software zu kontaktieren.
Die jährliche MWST-Abrechnung kann unter bestimmten Umständen beendet werden:
- Das Unternehmen kann selbst die jährliche Abrechnung bis spätestens Ende Februar nach Beginn der Steuerperiode über das ePortal widerrufen.
- Wenn die Umsatzgrenze von CHF 5’005’000 in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wird, erfolgt ein automatischer Widerruf durch die ESTV.
- Bei verspäteter Einreichung oder Zahlung der Abrechnung sowie bei stark reduzierten Raten kann die ESTV die jährliche Abrechnung stornieren.
Vorteile und Nachteile eines Wechsels zur jährlichen MWST-Abrechnung
Vorteile:
- Da die Arbeit gleichmässiger über das Jahr verteilt wird, können die Unternehmen, die von einer viertel- oder halbjährlichen auf eine jährliche Abrechnung umstellen, ihren Arbeitsaufwand und ihre Kosten reduzieren.
- Eine vollständige Buchhaltung minimiert den Aufwand für die Erstellung der MWST-Abrechnung und ermöglicht eine effizientere Bearbeitung der Geschäftsfälle.
- Mit Ratenzahlungen, die weiterhin viertel- oder halbjährlich erfolgen, können Unternehmen und Treuhänder die Buchungen regelmässig anpassen. Dadurch wird die Arbeitsbelastung gleichmässiger verteilt und stressfreier gestaltet.
Nachteile:
- Die nicht rechtzeitige Lieferung der Belege von Kunden, kann bei der Umstellung auf eine jährliche Abrechnung zusätzliche Verzögerungen mit sich bringen.
- Die Unternehmen erwarten, dass der Arbeitsaufwand sinkt. In der Praxis stimmt das nicht immer, was zu Enttäuschungen führen kann.
- Bei einer jährlichen Abrechnung ist es schwieriger, Rückfragen und Korrekturen schnell zu bearbeiten, was zu längeren Wartezeiten führen kann.
Subventionsregelung ab 2025
Seit 2025 wird die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Subventionen und steuerbaren Entgelten deutlich vereinfacht. Ein Geldfluss gilt als Subvention, wenn ein Gemeinwesen diesen ausdrücklich gegenüber dem Empfänger als «Subvention» oder «öffentlich-rechtlichen Beitrag» bezeichnet. Diese klare Bezeichnung muss spätestens bis zum Ablauf der Finalisierungsfrist erfolgen. Das auszahlende Gemeinwesen muss gegenüber der ESTV unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 3 MWSTG mit einem schriftlichen Dokument nachweisen können, dass eine solche Bezeichnung als Subvention erfolgt ist.
MWST-Plattformbesteuerung ab 2025: Neue Regelungen für Online-Verkäufe
Ab dem 1. Januar 2025 wird in der Schweiz die Besteuerung von Platformen, die mit den Verkauf von Gegenständen beschäftigt sind, eingeführt. Der Plattformbetrieber wird dabei gegenüber dem Käufer als Leistungserbringer betrachtet. Dadurch entstehen zwei steuerlich relevante Lieferungen: Eine zwischen dem ursprünglichen Verkäufer und der Plattform, und eine weitere zwischen der Plattform und dem Käufer. Die erste Lieferung ist von MWST befreit. Sie kann jedoch freiwillig versteuert werden. Im gegenstände die zweite Lieferung unterliegt der Mehrwertsteuer.
Das Gesetz betrifft sowohl inländische als auch ausländische Betreiber, die jährlich mindestens 100’000 Franken Umsatz mit vermittelten Verkäufen erzielen. Der Regelung soll kleinere Händler stärker in die Mehrwertsteuererhebung einzubeziehen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Die Plattformbetreiber sollen jetzt sicherstellen, dass die Steuerpflichten erfüllt sind und die Mehrwertsteuer von den Verkäufern an die Plattform übernommen wird.
MWST-Änderungen 2025: Neue Steuerbefreiung und Änderungen der Steuersätze
Ab dem 1. Januar 2025 treten verschiedene Anpassungen bei den ausgenommenen Leistungen und den Steuersätzen in Kraft. Im Gesundheitsbereich werden neu unter anderem Leistungen von Ambulatorien, Tageskliniken sowie gewisse Managed-Care-Leistungen von der MWST ausgenommen. Auch psychologische Behandlungen sowie bestimmte Leistungen von Apothekern und Optometristen sind künftig steuerbefreit. Im kulturellen Bereich werden Eintrittsgebühren und damit verbundene Leistungen neu ebenfalls ausgenommen – analog zu Sportanlässen. Reisebüros profitieren ebenfalls: Der Weiterverkauf von Reisen mit mindestens einer Beherbergungs- oder Transportleistung ist neu steuerfrei. Für Damenhygieneprodukte wird neu der reduzierte MWST-Satz angewendet. Zudem wird der Ort der Leistung bei Veranstaltungsorganisationen und gewissen Streaming-Diensten angepasst. Diese Änderungen betreffen viele Branchen und bringen sowohl Entlastungen als auch Anpassungsbedarf mit sich.
MWST 2025: Bezugssteuerpflicht bei Emissionsrechten ausgeweitet
Neu unterliegt die Übertragung von Emissionsrechten und ähnlichen Zertifikaten generell der Bezugsteuer – auch bei Inlandsgeschäften zwischen zwei in der Schweiz ansässigen Unternehmen.
Online-Abrechnungspflicht ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen ihre MWST-Abrechnung über das ePortal online einreichen. Eine Bestellung des Abrechnungsformulars in Papierform ist nicht mehr möglich.
MWST-Abrechnung easy wird 2026 abgeschaltet – Umstieg auf MWST-Abrechnung pro
Die ESTV stellt den Service «MWST-Abrechnung easy» ab Mai 2026 ein, um neue Sicherheitsanforderungen im ePortal umzusetzen. Die MWST-Abrechnung ist künftig nur noch über «MWST-Abrechnung pro» möglich. Dieser Service bleibt vollständig verfügbar und bietet erweiterte Funktionen.
Die Registrierung erfolgt über AGOV im ePortal «myESTV». AGOV ist das neue Behörden-Login der Schweiz und ersetzt schrittweise das CH-Login. Ab 31. Oktober 2026 ist AGOV verpflichtend, das CH-Login wird Ende 2027 abgeschaltet.