Per 1. Januar 2026 treten in der Schweiz wichtige Anpassungen im Bereich der Sozialversicherungen in Kraft. Die Erhöhungen der AHV/IV-Renten, neue Beiträge, die Umsetzung der AHV-21-Reform sowie Änderungen bei Familienzulagen und in der beruflichen Vorsorge betreffen sowohl Versicherte als auch Arbeitgeber direkt. In diesem Beitrag erhalten Sie einen kompakten Überblick über die aktuellsten Zahlen und Änderungen.

Auf einen Blick: Sozialversicherungen 2026

  • 13. AHV-Rente: erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt, 8,33 % der Jahresrente, automatisch durch die Ausgleichskassen.
  • AHV-Maximalrente: CHF 2’520.– pro Monat für Einzelpersonen, CHF 3’780.– für Ehepaare.
  • Frauenrentenalter: schrittweise Erhöhung, Jahrgang 1964 erstmals mit 65 Jahren.
  • Beitragssätze AHV/IV/EO und ALV: unverändert bei 5,30 % Arbeitgeber und 5,30 % Arbeitnehmer, dazu je 1,10 % ALV.
  • Familienzulagen: Kinderzulage neu mindestens CHF 225.–, Ausbildungszulage CHF 278.–.
  • BVG-Eintrittsschwelle: CHF 22’680.–, unverändert seit 2025.
  • Säule 3a: maximal CHF 7’258.– mit Pensionskasse, CHF 36’288.– ohne Pensionskasse.
  • Neu: nachträglicher Einkauf in die Säule 3a ab 2026, erstmals für das verpasste Beitragsjahr 2025.

Inhaltsverzeichnis

  1. AHV-Grenzwerte 2026
  2. 13. AHV-Altersrente
  3. AHV 21: Anpassung des Rentenalters für Frauen
  4. Beiträge für AHV/IV/EO und ALV
  5. Familienzulagen: Erhöhung der Mindestbeträge
  6. BVG-Grenzwerte 2026
  7. Säule 3a: nachträglicher Einkauf
  8. Checkliste für Arbeitgeber
  9. Fazit
  10. Häufig gestellte Fragen

Säule 1: AHV, IV, EO und ALV


AHV-Grenzwerte 2026

Für das Jahr 2026 bleiben die AHV-Grenzwerte weitgehend unverändert. Es gelten weiterhin die folgenden Werte:

KategorieBetrag ab 2025/2026Bisheriger Betrag
MindestaltersrenteCHF 1’260.–CHF 1’225.–
MaximalaltersrenteCHF 2’520.–CHF 2’450.–
Max. Ehepaarrente (AHV)CHF 3’780.–CHF 3’675.–

Zusätzlich werden auch Hilflosenentschädigungen, Kinderrenten sowie Ergänzungsleistungen entsprechend angepasst. Die detaillierten Werte veröffentlicht die AHV/IV-Informationsstelle.

13. AHV-Altersrente

Ab 2026 erhalten AHV-Rentnerinnen und Rentner erstmals eine 13. AHV-Altersrente. Sie entspricht 8,33 % der Jahresrente (ein Zwölftel der Monatsrenten) und wird zusammen mit der Dezemberrente ausbezahlt. Anspruch hat, wer im Dezember eine AHV-Altersrente bezieht.

Kinder- und Zusatzrenten, Rentenzuschläge der Übergangsgeneration (AHV 21) sowie Hinterlassenen- und IV-Renten sind ausgeschlossen. Ergänzungsleistungen (EL) werden nicht gekürzt. Die Ausgleichskassen berechnen und zahlen die 13. Rente automatisch aus. Die Einführung wurde 2024 beschlossen, die Finanzierung ist noch in Beratung. Weitere Informationen liefert das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

AHV 21: Anpassung des Rentenalters für Frauen

Im Rahmen der AHV-21-Reform wird das Rentenalter für Frauen schrittweise demjenigen der Männer angeglichen:

GeburtsjahrRentenalter (Referenzalter)
196064 Jahre
196164 Jahre + 3 Monate
196264 Jahre + 6 Monate
196364 Jahre + 9 Monate
1964 und später65 Jahre

Gleichzeitig werden Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsjahrgänge eingeführt, zum Beispiel lebenslange Rentenzuschläge bei frühzeitigem Rentenbezug oder erleichterter Zugang zu Teilpensionierungen.

Relevanz für Arbeitgebende:
Diese Änderungen erfordern Anpassungen bei internen HR- und Vorsorgeprozessen, insbesondere im Hinblick auf Pensionierungsmodelle und Vertragslaufzeiten. Eine professionelle Lohnbuchhaltung hilft, alle Änderungen fristgerecht umzusetzen.

Beiträge für AHV/IV/EO und ALV bleiben stabil

Die Beitragssätze für die Sozialversicherungen ändern sich per 2026 nicht. Sie betragen weiterhin:

VersicherungBeitragssatz ArbeitgeberBeitragssatz Arbeitnehmer
AHV4,35 %4,35 %
IV0,70 %0,70 %
EO0,25 %0,25 %
Total AHV/IV/EO5,30 %5,30 %
Arbeitslosenversicherung (ALV)Beitragssatz
Lohn bis CHF 148’200.–1,10 % Arbeitgeber / 1,10 % Arbeitnehmer

Beitragsfreies Einkommen

20262025
Beitragsfreies Einkommen im Referenzalter pro Jahr und ArbeitgeberCHF 16’800.–CHF 16’800.–
Freibetrag bei geringfügigem Nebenerwerb pro Jahr und ArbeitgeberCHF 2’500.–CHF 2’500.–

Der Freibetrag beim geringfügigen Nebenerwerb gilt nicht für Angestellte in Privathaushalten sowie für Kunst- und Kulturschaffende.

AHV/IV/EO – Beiträge Selbständigerwerbende

Beitragskategorie20262025
Maximalsatz10,00 %10,00 %
Untere EinkommensgrenzeCHF 10’100.–CHF 9’800.–
Maximalsatz ab einem Einkommen vonCHF 60’500.–CHF 58’800.–
Mindestbeitrag pro JahrCHF 530.–CHF 514.–

Für Einkommen zwischen CHF 10’100.– und CHF 60’500.– kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung.

AHV-Beitragspflicht für Kultur und Medien ab 2026

Ab 2026 wird die AHV-Beitragspflicht in der Kultur- und Medienbranche ausgeweitet. Für bestimmte kurzzeitige oder projektbezogene Einsätze gilt neu AHV-Pflicht ab dem ersten Franken Lohn, um den Aufbau von Rentenansprüchen zu verbessern.

Was ändert sich für Angestellte?

Neu sind auch Jahreslöhne unter CHF 2’500.– automatisch AHV-pflichtig, sofern sie in definierten Kultur- und Medienbereichen erzielt werden. Die bisherige Ausnahme für geringe Einkommen entfällt. Betroffen sind unter anderem Chöre, Museen, Designbetriebe sowie elektronische und Printmedien.

Diese Neuerung stärkt die soziale Absicherung von Erwerbstätigen mit unregelmässigen Arbeitsverhältnissen.

Familienzulagen: Erhöhung der Mindestbeträge

Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestansätze für Kinderzulagen steigen per 2026 wie folgt:

ZulagenartMindestbetrag ab 2026Bisheriger Betrag
KinderzulageCHF 215.–CHF 215.–
AusbildungszulageCHF 268.–CHF 268.–

Kantone, die bislang tiefere Beiträge ausrichten, müssen ihre Ansätze anpassen. Lohnsysteme und Personalprozesse sind entsprechend zu aktualisieren; die Lohnbuchhaltung bei Triana Treuhand übernimmt diese Anpassungen für Sie. Die kantonalen Ansätze im Einzelnen finden Sie auf ch.ch – Familienzulagen.

EO – digitale Antragstellung

Die Erwerbsersatzordnung (EO) wird weiter digitalisiert: Ab Februar 2026 können J+S-Dienstleistende ihre EO-Anträge online einreichen. Die digitale Anmeldung wird bis Ende 2026 schrittweise auf Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstleistende ausgeweitet; Papieranträge bleiben möglich.

Säule 2: Berufliche Vorsorge (BVG)


BVG-Grenzwerte 2026

Für das Jahr 2026 bleiben die Grenzwerte der beruflichen Vorsorge weitgehend unverändert. Es gelten weiterhin die folgenden Werte:

2025/20262024
Eintrittsschwelle pro JahrCHF 22’680.–CHF 22’050.–
Minimal versicherter Lohn pro JahrCHF 3’780.–CHF 3’675.–
Maximal anrechenbar pro JahrCHF 90’720.–CHF 88’200.–
Koordinationsabzug pro JahrCHF 26’460.–CHF 25’725.–

Bedeutung für Unternehmen:
Die Anpassungen wirken sich unmittelbar auf die Beitragspflicht und die Berechnung des versicherten Lohns aus. Insbesondere bei Teilzeitangestellten oder tiefen Einkommen kann es zu neuen BVG-Verhältnissen kommen, was auch für den Jahresabschluss relevant ist.

Anpassungen in der zweiten Säule (BVG) ab 2026

Ab Januar 2026 werden die seit 2022 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge erstmals an die Teuerung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2,7 %. Ältere Renten werden frühestens 2027 gemeinsam mit den AHV-Renten angepasst. BVG-Altersrenten passen die Vorsorgeeinrichtungen freiwillig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an. Der BVG-Mindestzinssatz bleibt 2026 unverändert bei 1,25 %. Quelle: BSV, Berufliche Vorsorge.

Säule 3: Private Vorsorge


Säule 3a: Neu mit nachträglicher Einkaufsmöglichkeit

Ab 2025 wird es möglich, verpasste Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Dies erlaubt es beispielsweise Personen mit Erwerbsunterbrechung oder Teilzeitphasen, ihre Altersvorsorge flexibler zu gestalten und steuerlich zu optimieren.

Rückwirkende Einzahlungen für die Jahre vor Inkraftsetzung der Regelung sind nicht möglich. Der frühestmögliche Zeitpunkt für einen nachträglichen Einkauf ist somit 2026 für das Beitragsjahr 2025. Die genauen Bedingungen regelt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).

Maximalbeträge Säule 3a

2025/20262024
Erwerbstätige mit Pensionskasse (2. Säule)CHF 7’258.–CHF 7’056.–
Erwerbstätige ohne Pensionskasse (max. 20 % vom Erwerbseinkommen)CHF 36’288.–CHF 35’280.–

Checkliste: Was Arbeitgeber bis 1. Januar 2026 prüfen sollten

  1. Lohnsystem aktualisieren: neue Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 225.– und CHF 278.– einpflegen.
  2. BVG-Eintrittsschwelle prüfen: CHF 22’680.– betrifft besonders Teilzeitmitarbeitende.
  3. Pensionierungsmodelle anpassen: AHV 21 und das neue Frauenrentenalter in den HR-Prozessen abbilden.
  4. Mitarbeitende informieren: Kommunikation zur 13. AHV-Rente und zur Einkaufsmöglichkeit in der Säule 3a vorbereiten.
  5. Selbständigerwerbende: untere Einkommensgrenze von CHF 10’100.– und Mindestbeitrag von CHF 530.– berücksichtigen.
  6. Kultur- und Medienbetriebe: neue AHV-Pflicht ab dem ersten Franken, Verträge und Abrechnungen prüfen.
  7. EO-Prozess: digitale Antragstellung ab Februar 2026 für J+S-Dienstleistende einrichten.
  8. BVG-Renten: Teuerungsanpassung von 2,7 % bei den seit 2022 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten berücksichtigen.

Fazit

Die Sozialversicherungsänderungen 2026 bringen wichtige Neuerungen in AHV, BVG und Säule 3a. Besonders prägend sind die Einführung der 13. AHV-Rente, die Umsetzung der AHV-21-Reform, höhere Familienzulagen sowie angepasste BVG-Grenzwerte. Während die Beitragssätze stabil bleiben und Planungssicherheit bieten, erhöhen sich die Anforderungen an HR-, Lohn- und Vorsorgeprozesse.

Für Arbeitnehmende verbessern sich Rentenansprüche und Vorsorgeflexibilität, insbesondere durch die neue nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a. Unternehmen sind gut beraten, ihre Lohnsysteme, Pensionierungsmodelle und administrativen Abläufe frühzeitig zu überprüfen, um Compliance sicherzustellen und Mitarbeitende optimal zu unterstützen.

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Häufig gestellte Fragen zu den Sozialversicherungen 2026

Wann wird die 13. AHV-Rente erstmals ausbezahlt?

Die 13. AHV-Altersrente wird erstmals im Dezember 2026 zusammen mit der ordentlichen Dezemberrente ausbezahlt. Sie entspricht 8,33 % der Jahresrente, also einem Zwölftel der Monatsrenten. Anspruch hat, wer im Dezember 2026 eine AHV-Altersrente bezieht.

Wer hat keinen Anspruch auf die 13. AHV-Rente?

Ausgeschlossen sind Kinder- und Zusatzrenten, Rentenzuschläge der Übergangsgeneration nach AHV 21 sowie Hinterlassenen- und IV-Renten. Ergänzungsleistungen werden nicht gekürzt.

Wie hoch sind die AHV-Beiträge 2026 für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Die Beiträge bleiben 2026 unverändert: AHV 4,35 % plus IV 0,70 % plus EO 0,25 %, zusammen 5,30 % je Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dazu kommen 1,10 % ALV bis zu einem Jahreslohn von CHF 148’200.–.

Was ändert sich beim Rentenalter für Frauen 2026?

Frauen mit Jahrgang 1962 erreichen das Referenzalter mit 64 Jahren und 6 Monaten. Ab Jahrgang 1964 gilt das einheitliche Referenzalter von 65 Jahren. Die Übergangsjahrgänge erhalten Ausgleichsmassnahmen wie lebenslange Rentenzuschläge.

Wie hoch ist die BVG-Eintrittsschwelle 2026?

Die BVG-Eintrittsschwelle beträgt 2026 CHF 22’680.– Jahreslohn. Ab dieser Grenze sind Angestellte obligatorisch in der zweiten Säule zu versichern. Der Koordinationsabzug beträgt CHF 26’460.–.

Wie viel kann ich 2026 in die Säule 3a einzahlen?

Erwerbstätige mit Pensionskasse können maximal CHF 7’258.– einzahlen. Erwerbstätige ohne Pensionskasse maximal CHF 36’288.–, höchstens jedoch 20 % des Erwerbseinkommens.

Ab wann sind nachträgliche Säule-3a-Einkäufe möglich?

Der frühestmögliche Zeitpunkt ist 2026 für das verpasste Beitragsjahr 2025. Rückwirkende Einzahlungen für Jahre vor Inkrafttreten der Regelung sind nicht möglich.

Welche Familienzulagen gelten ab 2026 mindestens?

Die Kinderzulage steigt schweizweit auf mindestens CHF 225.– pro Monat, die Ausbildungszulage auf CHF 278.–. Kantone mit bisher tieferen Ansätzen müssen ihre Beträge entsprechend anpassen.

Quellen und weiterführende Informationen