
Sozialversicherungen 2026: Wichtige Änderungen und ihre Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer
Per 1. Januar 2026 treten in der Schweiz wichtige Anpassungen im Bereich der Sozialversicherungen in Kraft. Die Erhöhungen der AHV/IV-Renten, neue Beiträge, die Umsetzung der AHV 21-Reform sowie Änderungen bei Familienzulagen und in der beruflichen Vorsorge betreffen sowohl Versicherte als auch Arbeitgeber direkt. In diesem Beitrag erhalten Sie einen kompakten Überblick über die aktuellsten Zahlen und Änderungen.
Säule 1
AHV-Grenzwerte 2026
Für das Jahr 2026 bleiben die AHV-Grenzwerte weitgehend unverändert. Es gelten weiterhin die folgenden Werte:
| Kategorie | Betrag ab 2025 | Bisheriger Betrag |
|---|---|---|
| Mindestaltersrente | CHF 1’260.– | CHF 1’225.– |
| Maximalaltersrente | CHF 2’520.– | CHF 2’450.– |
| Max. Ehepaarrente (AHV) | CHF 3’780.– | CHF 3’675.– |
Zusätzlich werden auch Hilflosenentschädigungen, Kinderrenten sowie Ergänzungsleistungen entsprechend angepasst.
13. AHV-Altersrente
Ab 2026 erhalten AHV-Rentnerinnen und Rentner erstmals eine 13. AHV-Altersrente. Sie entspricht 8,33 % der Jahresrente (ein Zwölftel der Monatsrenten) und wird zusammen mit der Dezemberrente ausbezahlt. Anspruch hat, wer im Dezember eine AHV-Altersrente bezieht.
Kinder- und Zusatzrenten, Rentenzuschläge der Übergangsgeneration (AHV 21) sowie Hinterlassenen- und IV-Rentensind ausgeschlossen. Ergänzungsleistungen (EL) werden nicht gekürzt. Die Ausgleichskassen berechnen und zahlen die 13. Rente automatisch aus. Die Einführung wurde 2024 beschlossen, die Finanzierung ist noch in Beratung.
AHV 21: Anpassung des Rentenalters für Frauen
Im Rahmen der AHV-21-Reform wird das Rentenalter für Frauen schrittweise demjenigen der Männer angeglichen:
| Geburtsjahr | Rentenalter |
|---|---|
| 1960 | 64 Jahre |
| 1961 | 64 Jahre + 3 Monate |
| 1962 | 64 Jahre + 6 Monate |
| 1963 | 64 Jahre + 9 Monate |
| 1964 | 65 Jahre |
Gleichzeitig werden Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsjahrgänge eingeführt, z. B. lebenslange Rentenzuschläge bei frühzeitigem Rentenbezug oder erleichterter Zugang zu Teilpensionierungen.
Relevanz für Arbeitgebende:
Diese Änderungen erfordern Anpassungen bei internen HR- und Vorsorgeprozessen, insbesondere im Hinblick auf Pensionierungsmodelle und Vertragslaufzeiten.
Beiträge für AHV/IV/EO und ALV bleiben stabil
Die Beitragssätze für die Sozialversicherungen ändern sich per 2026 nicht. Sie betragen weiterhin:
| Versicherung | Beitragssatz Arbeitgeber | Beitragssatz Arbeitnehmer |
|---|---|---|
| AHV | 4.35 % | 4.35 % |
| IV | 0.70 % | 0.70 % |
| EO | 0.25 % | 0.25 % |
| Total AHV/IV/EO | 5.30 % | 5.30 % |
| Arbeitslosenversicherung (ALV) | Beitragssatz | |
| Lohn bis CHF 148’200.– | 1.10 % AG / 1.10 % AN |
Beitragsfreies Einkommen
| 2026 | 2025 | |
|---|---|---|
| Beitragsfreies Einkommen im Referenzalter pro Jahr und Arbeitgeber | 16’800 | 16’800 |
| Freibetrag bei geringfügigen Nebenerwerb pro Jahr und Arbeitgeber (Freibetrag gilt nicht für Angestellte in Privathaushalten sowie Kunst- und Kulturschaffende) | 2’500 | 2’500 |
AHV/IV/EO – Beiträge Selbständigerwerbende
| Beitragskategorie | 2026 | 2025 |
|---|---|---|
| Maximalsatz | 10.00 % | 10.00 % |
| Untere Einkommensgrenze | CHF 10’100.– | CHF 9’800.– |
| Maximalsatz ab einem Einkommen von Für Einkommen zwischen 10’100 und 60’500 kommt die sinkende Beitragsskala zur Anwendung | CHF 60’500.– | CHF 58’800.– |
| Mindestbeitrag pro Jahr | CHF 530.– | CHF 514.– |
AHV-Beitragspflicht für Kultur und Medien ab 2026
Ab 2026 wird die AHV-Beitragspflicht in der Kultur- und Medienbranche ausgeweitet. Für bestimmte kurzzeitige oder projektbezogene Einsätze gilt neu AHV-Pflicht ab dem ersten Franken Lohn, um den Aufbau von Rentenansprüchen zu verbessern.
Was ändert sich für Angestellte?
Neu sind auch Jahreslöhne unter CHF 2’500.– automatisch AHV-pflichtig, sofern sie in definierten Kultur- und Medienbereichen erzielt werden. Die bisherige Ausnahme für geringe Einkommen entfällt. Betroffen sind unter anderem Chöre, Museen, Designbetriebe sowie elektronische und Printmedien.
Diese Neuerung stärkt die soziale Absicherung von Erwerbstätigen mit unregelmässigen Arbeitsverhältnissen.
Familienzulagen: Erhöhung der Mindestbeträge
Die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestansätze für Kinderzulagen steigen per 2026 wie folgt:
| Zulagenart | Mindestbetrag ab 2026 | Bisheriger Betrag |
|---|---|---|
| Kinderzulage | CHF 225.– | CHF 215.– |
| Ausbildungszulage | CHF 278.– | CHF 268.– |
Kantone, die bislang tiefere Beiträge ausrichten, müssen ihre Ansätze entsprechend anpassen. Lohnsysteme und Personalprozesse sind entsprechend zu aktualisieren.
EO – digitale Antragstellung
Die Erwerbsersatzordnung (EO) wird weiter digitalisiert: Ab Februar 2026 können J+S-Dienstleistende ihre EO-Anträge online einreichen. Die digitale Anmeldung wird bis Ende 2026 schrittweise auf Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstleistende ausgeweitet; Papieranträge bleiben möglich.
Säule 2
Berufliche Vorsorge (BVG):
Für das Jahr 2026 bleiben die BVG-Grenzwerte weitgehend unverändert. Es gelten weiterhin die folgenden Werte:
| 2025/2026 | 2024 | |
|---|---|---|
| Eintrittsschwelle pro Jahr | CHF 22’680 | CHF 22’050 |
| Minimal versicherter Lohn pro Jahr | CHF 3’780 | CHF 3’675 |
| Maximal anrechenbar pro Jahr | CHF 90’720 | CHF 88’200 |
| Koordinationsabzug pro Jahr | CHF 26’460 | CHF 25’725 |
Bedeutung für Unternehmen:
Die Anpassungen wirken sich unmittelbar auf die Beitragspflicht und die Berechnung des versicherten Lohns aus. Insbesondere bei Teilzeitangestellten oder tiefen Einkommen kann es zu neuen BVG-Verhältnissen kommen.
Anpassungen in der zweiten Säule (BVG) ab 2026
Ab Januar 2026 werden die seit 2022 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) erstmals an die Teuerung angepasst. Der Anpassungssatz beträgt 2,7 %. Ältere Renten werden frühestens 2027 gemeinsam mit den AHV-Renten angepasst. BVG-Altersrenten passen die Vorsorgeeinrichtungen freiwillig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an. Der BVG-Mindestzinssatz bleibt 2026 unverändert bei 1,25 %.
Säule 3
Säule 3a: Neu mit nachträglicher Einkaufsmöglichkeit
Ab 2025 wird es möglich, verpasste Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Dies erlaubt es beispielsweise Personen mit Erwerbsunterbrechung oder Teilzeitphasen, ihre Altersvorsorge flexibler zu gestalten und steuerlich zu optimieren.
Rückwirkende Einzahlungen für die Jahre vor Inkraftsetzung der Regelung sind nicht möglich. Der frühestmögliche Zeitpunkt für einen nachträglichen Einkauf wird somit 2026 für das Jahr 2025 sein. Genaue Bedingungen werden vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) geregelt.
Maximalbeträge Säule 3a
| 2025/2026 | 2024 | |
|---|---|---|
| Erwerbstätige mit Pensionskasse (2. Säule) | CHF 7’258 | CHF 7’056 |
| Erwerbstätige ohne Pensionskasse (max. 20 % vom Erwerbseinkommen) | CHF 36’288 | CHF 35’280 |
Fazit
Die Sozialversicherungsänderungen 2026 bringen wichtige Neuerungen in AHV, BVG und Säule 3a. Besonders prägend sind die Einführung der 13. AHV-Rente, die Umsetzung der AHV-21-Reform, höhere Familienzulagensowie angepasste BVG-Grenzwerte. Während die Beitragssätze stabil bleiben und Planungssicherheit bieten, erhöhen sich die Anforderungen an HR-, Lohn- und Vorsorgeprozesse.
Für Arbeitnehmende verbessern sich Rentenansprüche und Vorsorgeflexibilität, insbesondere durch die neue nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a. Unternehmen sind gut beraten, ihre Lohnsysteme, Pensionierungsmodelle und administrativen Abläufe frühzeitig zu überprüfen, um Compliance sicherzustellen und Mitarbeitende optimal zu unterstützen.