Wann ist eine Revision Pflicht?


Eine ordentliche Revision ist Pflicht, wenn ein Unternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der drei folgenden Schwellen überschreitet: Bilanzsumme CHF 20 Millionen, Umsatzerlös CHF 40 Millionen, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Alle übrigen Gesellschaften unterliegen der eingeschränkten Revision. Wer höchstens zehn Vollzeitstellen beschäftigt, kann mit Zustimmung aller Gesellschafter ganz darauf verzichten.

Die drei Stufen im Überblick

StufeWann sie giltPrüfungstiefe
Ordentliche Revisionzwei von drei Schwellen in zwei Folgejahren überschrittenumfassende Prüfung inklusive internem Kontrollsystem
Eingeschränkte RevisionNormalfall für Schweizer KMUBefragungen, analytische Prüfungen, Detailprüfungen
Opting-outhöchstens zehn Vollzeitstellen, alle Gesellschafter stimmen zukeine Revisionsstelle

Das Opting-out ist ein Verzicht, keine Befreiung: Verlangt später ein einzelner Gesellschafter eine Prüfung, muss wieder eine Revisionsstelle eingesetzt werden. Auch Banken und Investoren fordern die Revision oft unabhängig von der gesetzlichen Pflicht.

Publikumsgesellschaften und Konzerne mit Konsolidierungspflicht unterliegen der ordentlichen Revision unabhängig von den Schwellenwerten.

Wer die Prüfung übernimmt, ist ebenfalls geregelt: Die eingeschränkte Revision verlangt einen zugelassenen Revisor, die ordentliche Revision einen zugelassenen Revisionsexperten. Die Zulassung erteilt die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde, und sie lässt sich vor der Mandatserteilung im öffentlichen Register der Revisionsaufsichtsbehörde nachschlagen.

Wie Revision, Jahresabschluss und Fristen im Jahreszyklus zusammenspielen:

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Quellen

  • Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex, Obligationenrecht Art. 727 (Ordentliche Revision), abgerufen am 26.08.2026, fedlex.admin.ch / OR Art. 727
  • Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex, Obligationenrecht Art. 727a (Eingeschränkte Revision und Opting-out), abgerufen am 26.08.2026, fedlex.admin.ch / OR Art. 727a