Einzelfirmen und Personengesellschaften müssen ab CHF 500’000 Jahresumsatz doppelt buchen, juristische Personen wie GmbH und AG dagegen ab Gründung, ohne Umsatzschwelle. Die Pflicht greift ab dem Geschäftsjahr, das auf das erste Jahr mit mindestens CHF 500’000 Umsatzerlös folgt.
Die Pflichten nach Rechtsform
| Rechtsform | Ab wann doppelte Buchhaltung | Darunter |
|---|---|---|
| Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft | ab CHF 500’000 Umsatz im Vorjahr | Milchbüechlirechnung |
| GmbH, AG, Genossenschaft | ab Gründung, unabhängig vom Umsatz | entfällt |
| Verein und Stiftung | bei Eintragungspflicht im Handelsregister | vereinfachte Rechnung |
Unterhalb der Schwelle genügt die sogenannte Milchbüechlirechnung: Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage. Sie ist keine Erleichterung bei der Sorgfalt, denn die Belege müssen auch dort zehn Jahre aufbewahrt werden.
Wer die Schwelle absehbar überschreitet, stellt besser zum Jahreswechsel um. Ein Wechsel mitten im Geschäftsjahr macht den Vorjahresvergleich unbrauchbar.
Der Umstieg bedeutet in der Praxis drei Dinge: einen Kontenplan nach dem schweizerischen Kontenrahmen KMU, eine Jahresrechnung aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang statt einer blossen Einnahmenübersicht, und eine saubere Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen. Der Aufwand fällt einmalig beim Aufsetzen an, nicht im laufenden Betrieb.
Was die Umstellung im Alltag bedeutet und welche Pflichten sonst noch gelten:
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Quellen
- Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex, Obligationenrecht Art. 957 (Pflicht zur Buchführung), abgerufen am 26.08.2026, fedlex.admin.ch / OR Art. 957
- Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex, Obligationenrecht Art. 958f (Aufbewahrung zehn Jahre), abgerufen am 26.08.2026, fedlex.admin.ch / OR Art. 958f
- KMU-Portal des Bundes (SECO), Wie man seine Buchhaltung organisiert, abgerufen am 26.08.2026, kmu.admin.ch